Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Uebersetzungen  juristischer  Urkunden  eine  recht  ergiebige  Quelle
von  Missverständnissen  sind.

Man  wird  es  begreiflich  finden,  dass  ein  im  Deutschen  Reiche
aufgenommenes  Protokoll,  wenn  es  auf  diplomatischem  Wege  nach
England  zurückgelangt  ist,  nicht  immer  mit  Zufriedenheit:  aufgenommen
  wird.  Es  ist  dies  um  so  bedauerlicher,  als  man  in
England  geneigt  ist,  derartige  unbefriedigende  Erfahrungen  zum
Ausgangspunkte  für  generelle  Schlüsse  auf  die  rechtlichen  Verhältnisse
  in  Deutschland  zu  machen.  Englischerseits  kann  allerdings
  nicht  verlangt  werden,  dass  Deutschland  seine  civilprozessualischen
  Vorschriften  England  zu  Gefallen  abändert;  wohl  aber  darf
man  vom  englischen  Standpunkte  aus  fragen,  warum  Deutschland
nicht,  in  Anerkennung  der  bestehenden  Rechtsverschiedenheiten,
ein  ähnliches  Verfahren  schafft,  wie  es  das  englische  Gesetz  von
1856  zur  beiderseitigen  Zufriedenheit  eingeführt  hat.  In  dieser
Abhandlung  ist  diese  Frage  freilich  wesentlich  vom  englischen
Gesichtspunkte  aus  betrachtet  worden,  und  jedenfalls  wird  die
deutsche  Seite  der  Frage  noch  einer  eingehenden  Prüfung  bedürfen.
  Indessen  selbst  wenn  das  Verdikt  dahin  gehen  sollte,
dass  es  in  Erwägung  aller  Umstände  vorzuziehen  ist,  die  bisherige.
Schlage  nicht  abzuändern,  dürfte  diese  Abhandlung  noch  insofern
  ihr  Interesse  bewahren,  als  sie  die  Schwierigkeiten  andeutet,
welche  zu  überwinden  sind,  um  bei  englischen  Gerichten  die
Anordnung  einer  Beweisaufnahme  im  Auslande  durchzusetzen.