Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Nutungen noch in Gemeinschaft verbliebener Grundstücke, Ge- 
rechtigkeiten u. s. w., 
wovon jedoch die zugleich übernommenen Lasten und Abgaben, so wie 
die etwa verlorenen Gegenleistungen und Nutzungen, welche das Nit- 
tergut zu gewähren hatte, in Abzug zu bringen sind. 
Wenn nach diesem Maaßstabe die Vertheilung der Korrealschuld er- 
sfolgt ist, so werden jedem einzelnen Schuldner die Kapitals= und Zin- 
senzahlungen, welche er bisher geleistet hat, von seinem Antheile abge- 
rechnet. Der Ueberrest bildet den Betrag seiner ursprünglichen Schuld, 
welche er als Mitkäufer oder Theilnehmer an dem Erwerbungsvertrage, 
zu zahlen hat. 
Die Ausfälle an Kapital und Zinsen der ursprünglichen Schuld, welche 
im Laufe der Zeit durch den öffentlichen Verkauf einzelner verpflichteter 
Bauerstellen oder auf andere Art bisher entstanden sind, werden auf 
die übrig gebliebenen noch im Verbande stehenden Besitzungen, nach 
den Grundsätzen der 66. 521. u. f. Tit. 50. der Prozeßordnung, ver- 
theilt und hierdurch der Beitrag festgestellt, für welchen jeder der noch 
vorhandenen Korrealverpflichteten, im Verhälenisse des Werths seiner 
zur Hyppothek bestellten Besitzungen, in Folge der eingegangenen Kor- 
realverpflichtung, aufkommen muß. 
Der Betrag der ursprünglichen (Nr. 3.) und der in Folge der Kor- 
realverpflichtung zu übertragenden Schuld (Nr. 4.) giebt definitiv die 
Gesammtsumme, welche jeder einzelne Stellenbesitzer überhaupt zu ver- 
zinsen hat, und wofür, als seinen wirklichen Antheil an der Korreal= 
Schuld, er dereinst einstchen muß. 
Nur der Betrag der Schulden, welcher innerhalb : des Tarwerkhs der 
Besitzung, nach Abrechnung der vorstehenden auf jeder einzelnen Stelle und Zu- 
behdr haftenden Hypothekenschulden zu stehen kommt, ist dem Mora1orium un- 
terworfen. 
4. 5. 
Durch die Einzahlung seines Antheils an der Korrealschuld zum Deposi= 
torium, und die Bestellung einer gesetzlich sichern Kaution auf Höhe von 10 Pro- 
zent dieses Antheils, wird seder cinzelne Stellenbesitzer von seiner Korrealverpflich- 
tung frei. Sobald dies geschehen ist, erfolgt von Amtswegen die Löschung der- 
selben und die Auskehrung der Depositalmasse an die Korrealberechtigken, nach 
denselben Grundsäteen, welche die Verordnung vom 4ten März 18341. über die 
Subhastation in Bezichung auf die Kaufgelder, vorgeschrieben hat. 
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