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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 20——
(No. 1639.) Erklärung wegen gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrtsgeldes
zwischen sämmtlichen Königlich-Preußischen Staaten einerseits, und den
Kaiserlich, Oesterrei hischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sie-
benburgen, andererseits. Vom Disten Juli 1835.
N. Seine Königliche Majestét von Preußen und Seine Keiserliche
Majestät von Oesterreich übereingekommen sind, die zwischen Ihren gegenseiti-
gen zum Deutschen Bunde gehbrigen Landen sowohl, als zwischen sämmtlichen
Preußischen Staaten, und dem vombardisch-Venetianischen Königreiche beste-
hende Vermögens-Freizügigkeit in der Art auszudehnen, daß zwischen sämmtli-
chen Preußischen Staaten einerseiks, und sämmtlichen Oesterreichischen Staaten
mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, andererseits, der Abschoß und
das Abfahrtsgeld gegenseitig aufgehoben seyn sollen; so wird zur näheren Be-
stimmung dieses Uebereinkommens hiermit im Namen Seiner Majestät des
Königs von Preußen Folgendes erklärt:
Artikel 1.
Bei keinem Vermsgens-Ausgang aus den sämmelichen Königlich-Preu-
ßischen Staaten in die zur Kaiserlich -Oesterreichischen Monarchie gehörenden
Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, so wie aus den
Kaiserlich -Oesterreichischen Staaten, mit Ausnahme von Ungarn und Sieben-
bürgen, in die Königlich-Preußischen Staaten, es mag solcher Ausgang durch
Auswanderung oder Erbschafe, Legat, Brautschatz, Schenkung, oder auf andere
Art erfolgen, soll irgend ein Abfahrtsgeld (census emigrationis) oder Abschoß
Gahella herelilaria) erhoben werden.
Von dieser Bestimmung bleiben jedoch diesenigen allgemeinen Abgaben
ausgenommen, welche bei einem Erbschafts-Anfalle, Legat, Verkaufe u. s. w.
ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird,
ob der neue Erwerber ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher in den beider-
seitigen Landen haben entrichtet werden mussen, wie z. B. Erbschaftssteuer,
S.tempelgebühren und dergleichen.
Jahrgang 1833. (No. 1039.) Ff Ar-
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten September 1835.)