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Artikel 2.
Die im Vorstehenden bestimmte Freizuͤgigkeit soll sich sowohl auf
diejenige Abgabe an Abschoß und Abfahrtsgeld, welche in die Landesherrlichen
Kassen fließt, als auf diejenige erstrecken, welche etwa Privatpersonen, Kom-
munen oder oͤffentlichen Stiftungen zufallen moͤchte.
Artikel 3.
Die Bestimmungen der Artikel 1. und 2. erstrecken sich auf alle jetzt
anhaͤngige und auf alle kuͤnftige Faͤlle. Unter die anhaͤngigen Faͤlle werden
alle diejenigen begriffen, in welchen am Tage der Auswechselung gegenwaͤrti-
ger Ministerial-Erklärung der Abschoß oder das Abfahrtsgeld noch nicht wirk-
lich bezahlt war.
Artikel 4.
Die im WGorstehenden bestimmte Freizügigkeit soll sich nur auf das
Vermögen beziehen. Es bleiben demnach ungeachtet dieses Uebereinkommens
diejenigen Königlich = Preußischen und Kaiserlich -Oesterreichischen Gesetze in
ihrer Krast bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persön-
lichen Pflichten, und namentlich seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste,
betreffem.
Es wird auch für die Zukunft, was die Gesekgebung in Betreff der
persönlichen Pflichten des Auswandernden, namemtlich seine Verbindlichkeit
zum Kriegsdienste, anbelangt, keine der beiderseitigen Regierungen in der Ge-
setzgebung beschränkt.
Artikel 5.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Königlichen Majestät von Preu-
ßen in hergebrachter Form ausgefertigte, Erkldrung soll nach Auswechselung
einer entsprechenden Erklárung der Kaiserlich-Oesterreichischen Regierung Kraft
und Wirksamkeit in sämmtlichen Königlich-Preußischen Staaten haben.
Berlin, den 24sten Juli 1835.
(L. 8S.)
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Ancillon.
Vorsiehende Erklaͤrung wird hierdurch mit dem Bemerken zur oͤffentlichen
Kenntniß gebracht, daß dieselbe am 16ten v. M. gegen eine gleichlautende Kai-
serlich-Oesterreichische Erklärung ausgewechselt worden ist.
Berlin, den 8ten September 1835.
Ancillon.
(No. 1640.)