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dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafuͤr sorgen, daß hinreichender Vorrath von
Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat
nicht uͤbertheuert wird. Die Subaltern-Offiziere bis zum Kapitain eclusive
erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemüse
und 1. Pfund Fleisch, Alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und
Abends, bei jeder Mahlzeit, eine Beuteille Bier, wie es in der Gegend ge-
brauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrot und #. Quart Brannt-
wein. Der Kapitain kann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mit-
tags noch ein Gericht verlangen.
G. 9.
Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von dem Ks-
niglich-Preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt:
für den Soldaten 4 gEr. in Golde,
für den Unteroffizier 4 „ „
für die Frauen dieser beiden Branchen 4. „ „
für deren Kinder, dafern sie zur Derquartierung
und Verpflegung durch eine Marschroute
überall kegitimirt snd
für den Subaltern-Offzier 12
fuͤr den Kapitain . . . . . .. . . . ... EIIIE
Staabsoffiziere, Obristen und Generale bekoͤstigen sich auf eigene Rech-
nung in den Wirthshaͤusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich seyn
sollte, bezahlt der Staabsoffzier 1 Rehlr. Gold, der Obrist und General 1 Rehlr.
12 gGr., wogegen der Quartierträger für reichliche und anständige Kost sorgen muß.
Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabsoffzieren unmittelbar
berichtigt.
6. 10.
Frauen und Kinder der durchmarschirenden Offziere haben keinen Anspruch
auf Quartier und Verpflegung, sondern müssen auf eigene Kosten für ihr Unter-
kommen sorgen.
G. 11.
Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaken unterwegs krank
werden, dergestalt, daß sie nicht füglich gleich weiter transportirt werden könnten,
so sollen dieselben auf Kosten des Königlich-Preußischen Gouvernements in einem
dazu geeigneten Hospitale untergebracht, verpflegt und ärztlich behandelt werden,
worüber man sich mit dem Königlich-Preußischen Stappen-Inspektor zu Hildes-
heim berechnen wird.
(No. 1086.) Gg 2 6G. 12.