Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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mehr  auch  der  Amtskörperschafts-  und  Ortssteuerfuß  richtig  zu  stellen  ist,  berechnet  sich

pro  1.  Juli  1876
a)  das  Grundkataster  nach  dem  Reinertrag  auf.  ..  —1.  17,906,237  fl.  20  kr.
und  das  Gefällkataster  auf  .....  11,161  fl.  50  kr.

—  .  17,917,399  fl.  10  kr.
demnach  die  Staatssteuer  für  beide  je  auf  100  fl.  Reinertrag  zu  —.  26  J&  43%0%

b)  das  Gebäudekataster  nach  dem  Kapitalwerth  auf  —.  226,093,098  fl.  —

und  die  Staatssteuer  je  auf  1000  fl.  Kapitalwerth  zu  —.  4  92½%0%

o)  die  Catasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  —.  473e,751  fl.  45  kr.
Zur  Umlage  der  Steuersumme  von

835,714  4
kommen  daher  auf  100  fl.  Catasteransatz  176¾  403½0%

Nachdem  hienach  die  Jahresstener  pro  1876/77  unter  die  Oberamtsbezire  auf  die
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist,  werden  die  K.  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  2c.  unter  Zugrundlegung
  des  Landes-Katasters  vorzunehmen  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
  auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Katasterzweigen  je  abgesondert
auf  das  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Kataster  vollzogen  wird.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebäude=  und  Gewerbesteuer-Rollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der
Oberamts-Uebersichten,  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Exemplaren,  sowie  auf  die  Benützungsart
  des  Steuer-Katasters  zu  der  Umlage  der  Körperschafts-Anlagen,  endlich  hinsichtlich
  der  rechtzeitigen  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs
und  der  Ablieferung  der  Steuern  werden  die  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon
früher  ertheilten  Weisungen,  insbesondere  auf  die  Verfügung  des  Steuer-Collegiums
vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt  S.  301)  verwiesen.

Stuttgart,  den  27.  Juni  1876.

Valois.

Genehmigt  von  dem  K.  Finanzministerium  den  27.  Juni  1876.
Renner.