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Nur diesenigen Militair-Personen, welche unterwegs erkrankt sind, können
außerdem, und zwar gegen Quittung und nachdem die Unfdhigkeit zum Marschi-
ren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen
worden, auf Transportmickel, zur Forrschaffung in das nächste Erappen-Hospital
Anspruch machen.
8. 16.
Wenn bei Durchmarschen starker Armeekorps der Bedarf der Transport-
Mittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden, und demnach diese
Crdnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in
einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befügk, auf seine eigene Verantwortung
Transportmittel zu requiriren, dieses muß aber durch eine schriftliche, an die
Obrigkeir des Orts gerichtete Requisstion geschehen, welche für die Stellung der
Fuhren gegen die bei der Gestellung sogleich zu ertheilende Quictung sorgen wird.
Die Quartier machenden Kommandirten, dürfen auf keine Weise Wagen-
oder Reitpferde für sich regutriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schrift-
liche Order des Regiments eurs, als dazu berechtigt, legitimiren koͤnnen.
8. 17.
Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum anderen,
das heißt, von dem Etappen-Bezirke bis zum naͤchsten gestellt, und die Art der
Gestellung bleibt den Herzoglich-Braunschweigischen Behörden gaͤnzlich uͤberlassen.
Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, die Transporemittel bei
der Ankunft im Nachtquartier sofort zu entlassen, dagegen muß von den Beher-
den dafür gesorgt werden, daß es an den nöthigen frischen Transportmitteln
nicht sehle und solche zur gehörigen Zeit eintreffen.
8. 18.
Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisenden Militair-Personen,
welche auf der Etappe eintreffen, werden den anderen Morgen weiter geschafft.
Sie koͤnnen nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden,
wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmaͤßige Anzeige gemacht worden, widri-
genfalls muͤssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zuruͤcklegen
wollen, auf eigene Kosten Extrapostpferde nehmen.
. 19.
Den betreffenden Osffizieren wird es, bei eigener Verantwortung, zur be-
sonderen Pficht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterweges nicht
durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß
die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind.
(No. 1686.) 8. 20.