Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Allgemeine Bestimmungern. 
1) Der oben für den Fall, daß die Brücke abgefahren ist, bestimmte h- 
here Satz darf nur dann erhoben werden, wenn die Brücke wegen 
Eisgangs oder hohen Wasserstandes abgefahren und noch keine Eis- 
bahn, für deren gehörigen Zustand die Fährberechtigten zu sorgen ha- 
ben, vorhanden ist. 
Die Brücke darf nach jeder Ueberfahrt nicht länger als fünf Mimmen 
an dem Lande liegen bleiben. 
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Befreiungen. 
Equipagen und Thiere, welche den Hofhaltungen des Ksniglichen Hau- 
ses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) Kommandirte Militairs, einberufene Rekruten, Fuhrwerke und Thiere, 
welche der Armee, oder Truppen auf dem Marsche angehören, Kriegs- 
Vorspann= und Kriegslieferungs-Fuhren; 
3) Oeffentliche Beamte und deren Fuhrwerk und Thiere bei Dienstreisen, 
wenn sie sich durch Freikarten deshalb gehörig legitimiren; 
4) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Scaatks geschehen; 
5) Ordinaire Posten, einschließlich der Schnellposten, und öffentliche Cou- 
riere und Estaffetten, und die von solchen leer zurückkehrenden Ge- 
spanne oder Thiere; 
6) Hölfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Mothständen. 
Berlin, den 11#en Januar 1835. 
(L. S.) 
Ministerium des Innern für Gewerbe- Finanzministerium. 
Angelegenheiten. 
Freiherr v. Brenn. 
1 
t 
  
(No. 176— #7) B 2 (No. 1577.)
	        
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