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Allgemeine Bestimmungern.
1) Der oben für den Fall, daß die Brücke abgefahren ist, bestimmte h-
here Satz darf nur dann erhoben werden, wenn die Brücke wegen
Eisgangs oder hohen Wasserstandes abgefahren und noch keine Eis-
bahn, für deren gehörigen Zustand die Fährberechtigten zu sorgen ha-
ben, vorhanden ist.
Die Brücke darf nach jeder Ueberfahrt nicht länger als fünf Mimmen
an dem Lande liegen bleiben.
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Befreiungen.
Equipagen und Thiere, welche den Hofhaltungen des Ksniglichen Hau-
ses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) Kommandirte Militairs, einberufene Rekruten, Fuhrwerke und Thiere,
welche der Armee, oder Truppen auf dem Marsche angehören, Kriegs-
Vorspann= und Kriegslieferungs-Fuhren;
3) Oeffentliche Beamte und deren Fuhrwerk und Thiere bei Dienstreisen,
wenn sie sich durch Freikarten deshalb gehörig legitimiren;
4) Transporte, die für unmittelbare Rechnung des Scaatks geschehen;
5) Ordinaire Posten, einschließlich der Schnellposten, und öffentliche Cou-
riere und Estaffetten, und die von solchen leer zurückkehrenden Ge-
spanne oder Thiere;
6) Hölfsfuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Mothständen.
Berlin, den 11#en Januar 1835.
(L. S.)
Ministerium des Innern für Gewerbe- Finanzministerium.
Angelegenheiten.
Freiherr v. Brenn.
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(No. 176— #7) B 2 (No. 1577.)