Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 217 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 22. — 
  
(No. 1657.) Tarif zur Erhebung des Fährgelbes für die Fähranstalt zu Blumberg. Vom 
30 sten Juli 1835. 
Es wird entrichtet für das Uebersetzen: 
I. DVon Personen, einschließlich dessen, was sie kragen: 
a) gi die gewoͤhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, fuͤr jede 
ersHoHoHoHHHH.2 
b) für eine besondere unverzügliche Ueberfahrt mittelst Nachen, 
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den übersetzen- 
den Personen zusammen wenigstes 
entrichtet, wenn die Abgabe nach dem Saße zu a, nicht, von 
den Einzelnen erhoben, mehr beträgt. Personen, welche zu 
einem Fuhrwerk, oder als Reiter, Führer oder Treiber zu Thie- 
ren gehdren, wofür die Abgabe nach den tarifmäßigen Satzen 
entrichtet ird, sind frei. 
II. Ton Thieren: 
a) für ein Pferd oder Maulthbirr .... .. ... « 
b)fürcinSkückRindviehodereinenEsel................ 
c)fürcisnFohlen,Kalb,Schaaf,Ziege,Schweinoderanderes 
kleinesVieh,welchessteigeführtodergetriebenwird...... 
d)fürFedervicl),welchesgetriebcnwird,fürjedel0Stück.... 
Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Stuͤck, oder auf 
einem Fuhrwerke, oder einem Tragekorb uͤbergesetzt wird; so 
wird dafuͤr keine besondere Abgabe erhoben. 
III. Dom Fuhrwerk neben der Abgabe fuͤr das Gespann zu II.: 
a) für ein beladessssssss 
b) für ein unbeladneeess .. 
c) für einen Handwagen, Handkarren oder Handschlitten, beladen 
oder unbeladen 
Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, 
welche die Personen, das Fuhrwerk und die Thiere 
treffen würde, wodurch jene zur Fährstelle gebracht wor- 
den sind. « 
Jahrgangtssz.(xo.1od7.) Ji 
(Ausgegeben zu Berlin den 3ten November 1835.) 
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