Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 224 — 
jenseitigen Gebiete vorzunehmen fuͤr noͤthig finden, solches von ihnen an den Or- 
ten, wo der Sitz einer Gerichtsobrigkeit ist, bei dieser, an anderen Orten aber 
dem Buͤrgermeister oder Ortsschultheißen angezeigt werde, von welchen alsdann 
unverzuͤglich, und zwar im letztern Falle mit Zuziehung eines Gerichtsschoͤppen, 
die Haussuchung im Beiseyn des Requirenten vorgenommen werden kann. 
III. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorgesetzte über den Erfolg der 
geschehenen Haussuchung dem regquirirenden Förster oder Waldwrter eine schrift- 
liche Ausfertigung ausstellen, und demnächst an die ihm vorgesetzte Behörde in 
gleichem Maaße Bericht erstatten, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 
5 Thaler für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge 
leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß der Färster oder in dessen Ab- 
wesenheit der Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen 
werden sollen, dabei zugezogen werde. 
IV. Die Finziehung des Betrags der Strafe und der ektwa stattgehabten 
Gerichtskolsten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der 
Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse 
desjenigen Staares abgefährt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
V. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preu- 
ßischen und in den Königlich-Sächsischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die 
Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in sedem einzelnen Falle so schleu- 
nig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich 
seyn wird. 
VI. Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und 
Sr. Majestät des Königs von Sachsen und Sr.. Königlichen Hoheit des Prin- 
zen-Mitregenten zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolg- 
ter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen 
Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, den 12ten Oktober 1835. 
(L. S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Ancillon. 
  
à 
Vorsiehende Erklaͤrung wird, nachdem solche gegen eine uͤbereinstimmende, von 
der Koͤniglich-Saͤchsischen Regierung unterm 22sten September d. J. vollzogene 
Erklaͤrung am heutigen Tage ausgewechselt worden ist, hierdurch zur oͤffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 18ten Oktober 1835. 
Ancillon. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.