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(No. 1666.) Allerhöchste Kabinetsorder an das Staatsministerium) wegen Ablösung de
Hüälfsdlenste. Vom 26sten Oktober 1835.
A# den von dem Staatsministerio unterstützten Antrag der Brandenbürgschen
Provinzialstände bestimme Ich hierdurch, daß in dem Umfange des Branden=
burgschen Provinzialverbandes, so weit darin die Abloͤsungsordnung vom kten
Juni i821. Anwendung findet, fuͤr die bei Regulirung der gutsherrlich--baͤuerlichen
Verhaͤltnisse vorbehaltenen Huͤlfsdienste fuͤr jede Gegend ein- fuͤr allemal be-
stimmte Rormalpreise festgesetzt, solche oͤffentlich bekannt gemacht und kuͤnftig bei
jeder Abloͤsung dieser Dienste in Anwendung gebracht werden sollen. Dabei
sind die in den 99. 8. und 9. der eben gedachten Abloͤsungsordnung vorgeschrie-
benen Grundsätze in Anwendung zu bringen. Die Ermittelungen und Festsetzun-
gen erfolgen unter Leitung der General-Kommissionen, und nach vorgängiger
Aussonderung angemessener Distrikte, durch besondere aus sachkundigen Einge-
sessenen und einem Abgeordneten der General-Kommission zusammengesetzte Di-
strikes-Kommissionen. Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen
sollen bei jeder Distrikts-Kommission nicht unter zwei und nicht über vier seyn;
ihre JZahl wird hiernach von der General-Kommission nach dem größern oder
geringern Umfange des Distrikts bestimmt. Die eine Hülste derselben wird auf
den Kreistagen von den Nittergutsbesitzern aus der Zahl der Berechtigten, die
andere Hälfte wird ebenfalls auf den Kreistagen aus drei oder sechs von dem
Landrathe aus der Zahl der Verpflchteten vorzuschlagenden Personen durch die
Landgemeinden erwählt. Ueber die Art und Weise, wie diese Wahlen zu be-
wirken sind, wird eine besondere Instrukuion von dem Minister des Innern für
Gewerbe ergehen. Der Abgeordnete der Gencral-Kommissson 9 fuͤr alle Di-
strikts-Kommissionen ihres Departements eine und die nämliche Person seyn.
Die Feststellung der Normalpreise erfolgt erst dann, wenn saͤmmtliche Distrikts-
Kommissionen gehoͤrt sind. Das Resultat aller det Eroͤrterungen soll von den
General-Kommissionen dem Minister des Innern für Gewerbe zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt und, nachdem letztere erfolgt ist, durch die Amtsbldtter
der Regierungen zur öffemlichen Kenntniß gebracht werden. Dasselbe Verfah-
ren soll stattfinden, wenn etwa in der Folge Revisionen, Abdnderungen oder Er-
gänzungen der früheren Festsetzungen nöthig befunden werden. Das Staats-
Ministerium hat diese Meine Bestimmungen sofort durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 26fhen Oftober 1835,
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Go. 1687.)