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mit Altmaͤrkschen Staͤdten zu einer Kollektivstimme vereinigten Staͤdte der
Priegnitz in dem erwaͤhnten Falle aus ihrer Mitte einen besondern Abgeordneten
oder Stellvertreter für den Kommunal-Landtag der Kurmark zu wählen haben.
Das Staatsministerium beauftrage Ich, diese die obengedachte Verordnung er-
gänzende Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den 26sten Oktober 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1669.) Allerhöchste Kabineksorker vom Usten November 1835.) wegen des Justizraths=
DTitels.
A#r# Ihren gemeinschaftlichen Antrag in dem Berichte vom 12ten v. M. be-
stimme Ich hierdurch Folgendes:
1) In allen Provinzen Meiner Monarchie soll künftig den, mit dem Range
eines Raths zu begnadigenden Justizkommissarien, Advokaten und No-
tarien der Titel „Juftizrath“ beigelegt werden. Auch die bereits mit dem
Titel „Justiz-Kommissionsrath“ begnadigten Justizkommissarien und Mo-
tarien sollen fortan in allen öffentlichen Verhandlungen als „Justizrathe“
bezeichnet werden und den, den Titular-Justizrädthen im Rang-Reglement
vom 7ten Februar 1817. ertheilten Rang haben.
2) Den richterlichen Beamten bei den kollegialisch formirten Untergerichten
dersenigen Provinzen, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung gilt, die
eine Stellung erhalten, mit welcher nach den bestehenden Etats der Ju-
stizraths-Titel verbunden ist, wird von jetzt ab der Titel: „Land= und
Stadtgerichts-“, „Stadtgerichts-“ oder „Landgerichts-Rath“ nach dem Ge-
schäftskreise des Gerichts, bei dem sie angestellt sind, beigelegt, und die
mit diesem Titel begnadigten Rärche behalten den im Rang-Reglement
vom 7ten Februar 1817. den Tirular-Justizräthen ertheilten Rang. Der
Titel: „Land= und Scadtgerichts-“, „Stadtgerichts-“ und „Landgerichts-
Rath“, soll für die noch in Amtötrhätigkeit befindlichen, bei den vorbe-
zeichneten Gerichten fungirenden, richterlichen Beamten zugleich sofort an
die Stelle des Titels „Justizrath“ treten.
ch Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen.
Berlin, den Isten November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Muͤhler.