Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 2232 — 
(No. 1671.) Allerhbchste Kabinetsorbder vom IOten November 1835., betreffeund bie Anwen- 
dung des 8. 73. der Verordnung vom Isten Juni 1833. über den Man- 
dats-, den summarischen und Bagatellprozef auf die nicht summarischen 
Prejeßsachen. 
Einverstanden mit Ihrem Antrage in dem Berichte vom 1Oten v. M., daß 
die Vorschrift des . 73. Meiner Verordnung vom Isten Juni 1833., über 
den Mandats-, den summarischen und Bagatellprozeß auch bei Abfassung der 
Erkenntnisse erster Instanz in nicht summarischen Prozeßsachen zur Anwendung 
zu bringen, bestimme Ich hiedurch, daß bei Gerichten, welche nur mit drei Mit- 
gliedern besetzt sind, in Verhinderungsfaͤllen, die Stelle des abwesenden Mitglie- 
des durch einen Referendarius, oder durch einen zum Richteramt verpflichteten 
Aktuarius vertreten, und Falls ein Referendarius oder ein solcher Aktuarius bei 
dem Gerichte nicht angestellt ist, das Gericht als ein solches betrachtet werden 
soll, welches nicht als Kellegium zu erkennen hat. Es muß jedoch der Grund, 
warum dasselbe nicht als Kollegium erkannt, in dem Urtheil ausdrücklich ange- 
führt werden. Geschieht dies nicht, so bleibt das Urtheil der Worschrift des 
+4. 5. Nr. 4. der Verordnung vom 146en Dezember 1833. über das Nechts- 
Mittel der Revißon und Nichtigkeitsbeschwerde unterworfen. Sie haben diese 
Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10ten November 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Mühler. 
  
VNe. 1672.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.