— 2232 —
(No. 1671.) Allerhbchste Kabinetsorbder vom IOten November 1835., betreffeund bie Anwen-
dung des 8. 73. der Verordnung vom Isten Juni 1833. über den Man-
dats-, den summarischen und Bagatellprozef auf die nicht summarischen
Prejeßsachen.
Einverstanden mit Ihrem Antrage in dem Berichte vom 1Oten v. M., daß
die Vorschrift des . 73. Meiner Verordnung vom Isten Juni 1833., über
den Mandats-, den summarischen und Bagatellprozeß auch bei Abfassung der
Erkenntnisse erster Instanz in nicht summarischen Prozeßsachen zur Anwendung
zu bringen, bestimme Ich hiedurch, daß bei Gerichten, welche nur mit drei Mit-
gliedern besetzt sind, in Verhinderungsfaͤllen, die Stelle des abwesenden Mitglie-
des durch einen Referendarius, oder durch einen zum Richteramt verpflichteten
Aktuarius vertreten, und Falls ein Referendarius oder ein solcher Aktuarius bei
dem Gerichte nicht angestellt ist, das Gericht als ein solches betrachtet werden
soll, welches nicht als Kellegium zu erkennen hat. Es muß jedoch der Grund,
warum dasselbe nicht als Kollegium erkannt, in dem Urtheil ausdrücklich ange-
führt werden. Geschieht dies nicht, so bleibt das Urtheil der Worschrift des
+4. 5. Nr. 4. der Verordnung vom 146en Dezember 1833. über das Nechts-
Mittel der Revißon und Nichtigkeitsbeschwerde unterworfen. Sie haben diese
Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 10ten November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
VNe. 1672.)