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(No. 1578.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1Iten Januar 1835., bekreffend das Verfahren
bei böschung solcher Rittergüter, welche die Ritterguts-Eigenschaft auf
Jerstückelung oder Verminderung der Substanz verloren haben, in den
KRicterguts-Matrikeln.
A# den Vortrag der unter Meines Sohnes des Kronprinzen Königliche Ho-
heit Vorsitz angeordneten Immediat-Kommission für die Stände-Angelegen-
heiten bestimme Ich, über das Verfahren bei Löschung solcher Rittergüter, welche
die Ritterguts-Eigenschaft durch Zerstückelung oder Verminderung der Substanz
verloren haben, in den Ritterguts-Matrikeln Nachstehendes:
1) Ist der Fall einer solchen Zerstückelung oder Verringerung, welche nach
den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust der Ritterguts-Eigen-
schaft zur Folge hat, eingetreten, so soll, nachdem zuvörderst die Besitzer
des Gutes von dem Landrath des betreffenden Kreises zur Erklärung auf-
gefordert und mit ihren etwanigen Einwendungen gegen die Löschung ge-
hört worden, deshalb das Gutachten der auf dem Kreistage, in der Alt-
mark und Niederlausitz aber, wegen der eigenthümlichen Verfassung dieser
Landestheile, der auf dem Kommunal-Landtage versammelten Nitterschaft
ersordert werden.
2) Demnächst hat der Landrath unter Beifügung der aufgenommenen Wer-
handlung an den Ober-Präsidenten zu berichten, beziehungsweise der Kom-
munal-Landtag demselben sein Gutachten einzureichen, worauf letzterer die
Sache dem Minister des Innern und der Polizei zur Emscheidung vorlegt.
3) Wird für die Löschung entschieden, so ist von dem Landrath auf dem
Kreistage in die Matrikel unter Anführung der betreffenden VTerfügung
des Ministers des Innern und der Polizei die Bemerkung einzutragen,
daß das Gut gelöscht worden, auch darüber eine besondere Verhandlung
aufzunehmen.
Ich beauftrage das Staatsministerium diese Bestimmung durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1Ien Januar 1835.
Friedrich Wilhelm.
An das Staaksministerium.
(No. 1978— 197#p.) (No. 1579.)