Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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heiten Veranlassung geben können, wohin z. B. Unreinlichkeit in jeder Bezie- 
hung, überfüllte und ungesunde Wohnungen, unreine Luft, schädliche Nah- 
rungsmittel u. s. w. gehören, möglichst zu entfernen; 
3) zur Belehrung des Publikums über die Erscheinungen der wichtigeren 
ansteckenden Krankheiten und das bei deren Ausbruche zu beobachtende 
(Verfahren mit umsschtiger Schonung nach Anleitung der Beilage B. bei- 
zutragen; 
4) die für den Fall der Anndherung und des zu befürchtenden Ausbruchs 
solcher Krankheiten etwa erforderlichen Heil= und Verpflegungsanstalten 
zu ermitteln und deren Einrichtung vorzubereiten, und " 
5) die Polizeibehörde überhaupt in allen, die Verhütung des Ausbruchs und 
der Verbreitung dieser Krankheiten betreffenden Angelegenheiten zu un- 
terstützen. 
6 7. Die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mictel liegt der Kom= Beschafung 
mune ob, und die Sanitätskommissionen haben sich deshalb mit der Kommunal= Kehbte i et- 
Behörde zu verständigen. Sollte sich diese aber hierbei säumig bezeigen, so ist eriihe 
uasis der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen und NRemedur nach- 
zusuchen. » 
§.8.BeiAnnäherungeincrdasallgemeineGesundheitswohlgefährden- Obllegenbel- 
m 
den ansteckenden Krankheit, müssen die Sanitätskommissionen, so oft die Um- Lre Kom- 
stände es erforderlich machen, zu den nöthigen Berathungen sich versammeln und Miir ct 
wöchentlich wenigstens einmal der vorgesetzten Behörde über den Gesundheits= von undgeden- 
Zustand und die getroffenen Maaßregeln berichten. den K zunkhet. 
Gemeinwesen 
Habe dro- 
§6. 9. Alle Familienhäupter, Haus= und Gastwirthe und Medizinalperso= Anzeinewirk= 
nen sind schuldig, von den in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis vor- 7 
kommenden Fällen wichtiger und dem Gemeinwesen Gefahr drohender anstecken-dr ue 
der Krankheiten nach Maaßgabe der sub II. enthaltenen näheren Bestimmungen, den Krankbei- 
so wie von plötzlich eingetretenen verdächtigen Erkrankungs= oder Todesfällen 
der Volizeibehöroe ungesäumt schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Bei 
verdachtigen Todesfällen darf die Beerdigung jedenfalls nur nach erhaltener Er- 
laubniß der Polizeibehèrde stattfinden. Dieselben Berpflichtungen zur Anzeige 
u. s. w. liegen auch den Geistlichen ob, sobald sie von dergleichen Fällen Kennt- 
niß erlangen. · » . 
§.10.AufdiecrhaltcneAnzcigemußdtePoltzecbchördedieerstcnchlleKMWM 
solches-KrankheitenG-9.)ärzklichuntctsuchcnlassen,undwcnndasGutachkodsssslkmdsss 
das wirkliche Vorhandenseyn derselben bestärigt, unverzüglich nicht nur ihrer 4— 
vorgesetzten Behörde, sondern auch der obersten Militairbehörde des Orrs dar- richtserstat= 
über Mittheilung machen. ung borübeer. 
Werden die Erkrankungsfälle zahlreicher, so sind auch die Landräthe der 
benachbarten Kreise davon in Keuntniß zu setzen. · 
Ob die Umstaͤnde eine Bekanntmachung durch die Amtsblaͤtter gerathen 
machen, bleibt dem Ermessen der betreffenden Regierungen uͤberlassen. 
(XNo. 1678. a. u. b) Das-
	        
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