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Dasselbe gilt hinsichtlich der Bekanntmachung der von dem Auslande ein-
gegangenen Nachrichten über dort herrschende austeckende Krankheiten.
DOdbllegenbeit . I1I. Waͤhrend der Dauer ansteckender lebensgefaͤhrlicher Epidemien
— beten die Sanitcatskommissionen Einrichtungen zu treffen, daß in ihrem Amts-
#ähiend der Lokale zu seder Zeit wenigstens Ein Mitglied anwesend sey, welches bei Gefahr
Hauer anfel. im Verzuge so befügt als verpfschtet ist, die erforderlichen Anordnungen sogleich
kender Eplde zu tressen.
Journalföb= é. 12. Die Polizeibehörde läßt während der Dauer solcher Epidemien
wrn , und Be- ein Journal über die berreffende Kranken führen, in welchem der Name, das
tung. Alter, die Religion, der Stand oder das Gewerbe und die Wohnung des Kran-
ken, so wie der Zeitpunkt der Erkrankung und die muthmaßliche Veranlassung
zu derselben angegeben, außerdem aber vermerkt werden muß, wo und durch wen
der Kranke behandelt wird, und wann er genesen oder gestorben. Auch ist in
einem täglichen Abschlusse die Zahl der von vorigen Tage übrig geblicbenen, so
wie die Zahl der neu hinzugekommen Kranken, imgleichen der Genesenen und
Verstorbenen ummerlch anzugeben, desgleichen die Witterung zu vermerken
und wöchentlich ein solcher summarischer Extrakt an die Provinzial-Regierung
einzusenden.
Verbütung é4. 13. Wöährend des Vorhandenseyns lebensgefährlicher ansteckender
angenssbnlt. Epidemien an einem Orte haben die Polizeibehörden alle ungewöhnliche Anhau-
fungen von fungen von Menschen auf einem engen Raume zu verhüten. Breitet sich die
Wenschen. Krankheit sehr aus, so können sie nach Umständen auch die Schließung der df-
fentlichen Vergnügungs= und anderer Versammlungsorte, mit Ausschluß der
Kirchen, imgleichen die Aushebung der Wochenmärkte anordnen, oder geeignete
Modißkationen Behufs der Verminderung der Gefahr der Ansteckung vorschrei-
ben. Jahrmärkte können nur auf Veranlassung des Ober-Präsidenten der Pro-
vinz, Messen nur durch Verfügung der betreffenden Ministerien aufgehoben
werden.
Befflmmon- #. 11. Hinsichtlich der Schulen sollen zwar die gesetzlichen Bestimmun-
m e d gen, die den Schulbesuch befehlen, in keinem von einer ansteckenden Epidemie
heimgesuchten Orte zur strengen Anwendung kommen, doch soll auch die ganz-
liche Schließung der Schulen nicht ohne dringende Noth erfolgen, und nur von
den Sanitätskommissionen besonders darauf gewacht werden, daß in den Schul-
Zimmern stets eine reire Luft erhalten und Ueberfüllung vermieden werde.
An ansteckenden Krankheiten leidende Kinder müssen aus den Schulen,
Fabriken und andern Anstalten, in denen ein Zusammenfluß von Kindern slatt-
findet, entsernt werden, und sind nicht eher wieder zuzulassen, als bis ihre völlige
Genesung und die Beseitigung der Ansteckungofähigkeit arztlich bescheinigt ist.
ben so ist aus Familien, in welchen Jemand an Pocken, Scharlach,
Masern und anderen, besonders Kinder gefährdenden, ansteckenden Krankheiten
leidet, der Besuch der Schulen und dhulichen Anstalten, denjenigen Kindern nicht
zu gestatten, welche mit dem Kranken in sortwährendem Verkehr stehen.