Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Die darin ertheilten Bestimmungen sind von den Polizeibehoͤrden unter 
Androhung angemessener Ordnungsstrafen einzuschaͤrfen, und es verstcht sich von 
selbst, daß deren Uebertretung auch dann noch strafbar bleibt, wenn ein Scha- 
den daraus nicht entstanden seyn follte. Ist aber ein Schaden wirklich dadurch 
herbeigeführt, und Jemand an seiner Gesundheit, an seinem Leben oder an sei- 
nem Vermögen beschadigt worden, so treten die allgemeinen Strafbestimmun- 
en des Landrechts Theil II. Titel 20. H. 777. und folgende, und 1506. und 
1507. ein. 
II. Spezielle sanitäts-polizeiliche Vorschriften für die einzelnen an- 
steckenden Krankheiten. 
Mit Hinweisung auf die allgemeinen sanitäts-polizeilichen Vorschriften wird 
binsichtlich der einzelnen ansteckenden Krankheiten noch Folgendes angeordnet. 
1. Cholera. 
6. 24. Wegen der oft schnellen Verbreitung der Cholera, der Wich= Würrsamkel 
tigkeit eines angemessenen diäretischen Berhaltens zu ihrer Verhütung und der 2#r Sntet. 
Nothwendigkeit einer schleunigen Hülfe für die Erkrankten sind die Sanitäks= neu. 
Kommissionen bei Annäherung der Krankheit nicht nur zu einer erhöhetren Auf- 
merksamkeit und Fürsorge hinsichtlich des allgemeinen Gesundheitszustandes (nach 
G. 6.) verbunden, sondern auch berechtigt und verpflichtet, die Einrichtung zweck- 
maßiger nicht zu entfernt gelegener Krankenanstalten, die Beschaffung der nöthi- 
gen Arzneimittel und Utensilien, desgleichen die Ermittelung des erforderlichen 
Personals an Aerzten, Krankenwärtern u. s. w., so wie der erwa erforderlichen 
besondern Begräbnißplätze zeitig zu veranlassen und zu befördern. 
S. 25. Jeder Cholera-Erkrankungsfall ist (nach &. 9.) der Polizeibehörde aAneige von 
anzuzeigen. Esliankungs= 
Die Unterlassung dieser Anzeige soll mit einer Geldstrafe von 2 bis 5 
Thalern polizeilich geahndet werden, wenn der dazu Verpflichtete von dem Vor- 
handenseyn der Krankheit unterrichtet war. 
26. Bleibt der Kranke in seiner Wohnung, so findet entweder die Absonderung 
Isolirung desselben oder die Bezeichnung der Wohmung mittelst einer Tasel dr Cer- 
(nach §&. 18. a. b.) statt. " « « 
Wer die hiernach getroffenen Anordnungen verletzt, hat eine Geldstrafe 
von 2 bis 10 Thalern oder 3= bis 14tägige Gefängnißsirase verwirkt. 
. 27. Die Desinfektion der. Genesenen, so wie der für den Kranken Deslakektlon. 
besonders angenommenen Wärter, der benutzten Effekten und Wohmungen ge- 
ge, b0ch den in der Desinfektions = Instruktion für die Cholera gegebenen 
orschriften. 
Eine Vernachldssigung dieser Bestimmung zieht die 6. 26. erwähnten 
Strafen nach sich. · 
(No. 1078. a. u. b.) Po2 8. W.
	        
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