Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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2. Typhuc. 
6. 35. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß der Typhus, obschon spädterhin Verbtztung 
durch Ansteckung sich fortpflanzend, doch ursprünglich durch eine eigenthümliche er# 
Lustverderbniß entstehr, die besonders durch eine zu große Anhdufung von Mecn-- vh ot 
schen in einem verhältnißmäßig engen Raume, wie am häußgsten z. B. in Kran- 
ken--, Armenhadusern, Gefängnissen u. s. w. hervorgebracht wird, so ist zur Ver- 
hütung seiner Entstehung hauptsächlich die Vermeidung einer solchen Raumöber- 
füllung und die Erhaltung einer reinen Lust in den Wohnungen, so wie die 
Beobachtung der größten Reinlichkeit überhaupt erforderlich, und liegt es daher 
den Polizeibehèrden und Sanitatskommissionen, namentlich unter solchen Um- 
ständen, unter denen eine Typhus-Epidemie mehr als sonst zu befürchten ist, ganz 
besonders ob, hierfür die nöthige Sorge zu tragen und auf die ersten Anzeichen 
Pvr Krankheit, namentlich in Anstalten obiger Art, ein genaues Augenmerk zu 
richten. 
G. 36. Jeder vorkommende Erkrankungsfall ist der Polizeibehrde (nach #anzelge von 
6. 9.) anzuzeigen. Eitrankungs- 
Die Unterlassung dieser Anzeige soll mit einer Geldstrase von 2 bis 5 
Thalern polizeilich geahndet werden, wenn der dazu Derpflichtete von dem Vor- 
handenseyn der Krankheit unterricht#et war. 
6 37. Zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Typhus ist zundchst Verb#tung 
erforderlich, daß von Seiten der Einwohner diesenigen diäretischen Verhaltungs-Veere 
Regeln befolgt werden, welche sowohl im Allgemeinen als auch insbesondere für des Topous- 
die vermöge ihres Berufs mit Typhuskranken am häufigsten in Berührung ) durch ein 
kommenden Personen gegeben sind, und die Sanitätskommissionen müssen es zienhnes 
sich angelegen seyn lassen, hierauf nach Kräften hinzuwirken. Verhalten. 
6 38. Demnächst ist die möglichste Trennung der Erkrankten von den ½) durch Ver- 
Gesunden erforderlich, enkweder durch Isolirung der Kranken oder durch Be= hng der 
zeichnung der Krankenwohnung mittelst einer Tafel. (. 18. a. und b.) 
Diese Maaßregel darf keinen Falls vor crfolgker völliger Genesung der 
Kranken aufgehoben werden, da die Verbreitung des Typhus auch besonders 
durch Nekonvaleszenten befördert wird. Z 
Eine Vernachlässigung dieser Vorschrift wird nach §. 26. geahndet. 
6. 39. Die Desinfektion der Genesenen so wic der für den Kranken be-Denkecien. 
sonders angenommenen Wärter, der benutzten Effekten und Wohmungen geschieht 
auf die in der Desinfektions-Instruktion angegebene Weise. 
Eine Vernachlässigung dieser Bestimmung wird nach §#. 27. geahndet. 
6. 40. Für das Militair, welches vom Typhus um so mehr bedroht ist, Bmettmmun= 
als Typhus-Epidemien sich vorzüglich zu Kriegszeiten, als sogenannte Kriegspest, fe iccht 
entwickeln, gelten die nämlichen Bestimmungen, welche für dasselbe bei der Cho= talrs. 
lera gegeben worden sind. (§. 34.) 
Außerdem wird hier noch Folgendes festgesetzt: 
(No. 1678.2 u. b.) 1) So
	        
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