Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Vergraben 6. 105. Beim Fortschaffen der krepirten oder getsdteten tollen Thiere 
derseltln. muß die Zeit vermieden werden, wo großer Verkehr auf den Straßen stattfin- 
det, oder wo das Vieh aus= und eingetrieben wird, dabei auch verhütet werden, 
daß kein Geiser, Blut und dergleichen von den Kadavern auf die Straßen falle. 
Katzen und Hunde müssen von dem Stalle, in welchem ein tolles Thier 
oder dessen Kadaver sich befindet, auf cine zuverlässige Weise abgehalten werden, 
weshalb auch derjenige, welcher das Thier fortschafft, beim Abholen desselben 
keinen Hund milbringen darf. 
Die Kadaver dürfen weder abgezogen noch geöffnet werden, wenn letzte- 
res nicht etwa von einem Arzee oder approbirten Thierarzte mit der angemessen- 
sten Vorsicht geschieht. Auch darf dersenige, welcher das Vergraben besorgt, 
nichts von dem Kadaver mitnehmen. 
Dasselbe muß in eine mindestens 6 Fuß tiefe Grube geworfen, eine Hand 
hoch mit Kalk überschüttet und mit Erde und Steinen bedeckt werden. (§. 106.) 
Reintgung é. 106. Das Reinigen der Ställe und das Reinigen oder Verbrennen 
Teniu und der mit den tollen Thieren in Berührung gekommenen Gerälhschaften, des Lager- 
gensine.“ Strohs u. s. w. geschieht wie in dem F. 98. gedachten Falle, nach Vorschrift 
der Desinfektions-Instruktion. 
Vom Tage der geschehenen Reinigung an, darf erst nach 14 Tagen an- 
deres Mieh wieder in den Stall gebracht werden. 
Ueber die nach 66. 105. und 106. zu treffenden Vorsichtomaaßregeln hak 
die Polizeibehörde in jedem einzelnen Falle die Bekheiligten zu unterrichten, und 
durc die 9. 23. angegebenen Mittel die pünktliche und genaue Befolgung 
zu sichern. 
Bestimmun= 107. Kommt bei einem von einem wuthkranken Thiere gebissenen 
## oür nden Menschen die Wasserschen zum Ausbruch, so ist davon durch den Arzt bei Ver- 
zuuche der Laess einer Geldstrafe von 5 Thalern ungesäumt der Polizeibehèrde Anzeige 
« u machen. 
* Bleibt der Kranke in seiner Wohnung, so fundet eine Bezcichnung der- 
Lechen miuelk einer Tafel oder eine Isolirung des Kranken von Polizeiwegen 
nicht statt. » 
Reinigung 6. 108. Nach beendigter Krankheit ist, nach Maaßgabe der am Schluß 
Wnnit den des . 106., erkheilten Bestimmung, auf eine sorgfältige Reinigung und resp. 
Berührung Wernichtung der mit dem Kranken in Berührung gekommenen Effekten nach 
Plommenn Vorschrift der Desinfektion-Instruktion zu halten, und den bei den Kranken be- 
Menschen. schäftigt gewesenen Personen zu empfehlen, sich selbst und ihre Kleidungsstäcke 
einer norgsälragen Reinigung zu unterwerfen. 
12. Milzbrand. 
Anzeige der §. 109. Wird ein Thier vom Milzbrande befallen, so ist bei Vermei- 
em Wialleran, dung einer Geldstrafe von 5 Thalern oder Stägiger Gefängnißstrafe der Polizei- 
Tolere. Behörde sogleich Anzeige davon zu machen. 
solirung . 110. Die erkrankten Thiere müssen von den gesunden genau abgeson- 
dnd (Wartung dert und geeigneten Wärtern übergeben werden. Diese sind über die Gefahr 
der
	        
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