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der Ansteckung und die zur Verhücung derselben zu befolgenden Vorsichtsmaaß=
regeln zu belehren. Insbesondere dürfen die Wärter keine Verletzungen im-
Gesichte oder an den Händen haben.
é. 111. Allen Personen, die nicht approbirte Thierärzte sind, ist das uaerüst. 4½
Kuriren milzbrandkranker Thiere, und besonders das sogenannte Brechen oder her Thlere
Herausziehen des Rückenblutes, bei einer Geldstrafe von 10 bis 20 Thalern oder burch Richt-
I4tägiger bis äwöchentlicher Gefängnißstrase, verboten. 6%
6. 112. Die Thierärzte haben, bei Vermeidung gleicher Strafe, danach Oblicgenbel.
zu sehen, daß das Aderlatzblut von milzbrandkranken Thieren, die bei denselben #Thher-
gebrauchten Haarseile, die Leder aus den Fontanellen und ähnliche zur weiteren
Verbreitung der Krankheit geeignete Gegenstände hinlänglich tief vergraben oder
sonst vernichtet werden.
6 113. Das Schlachten milzbrandkranker Thiere, so wie der Verkauf Werbot des
und Gerbrauch des Fleisches und der Milch von ihnen, ist bei 10 bis 20 Tha- Schlachtene.
ler Geld= oder 8= bis 1 #tägiger Gesängnißstrase verboten. Ist dadurch aber Benuhung
ein Schaden veranlatzt worden, so treten die allgemeinen gesetzlichen Strafbestim-#uclrandiger
mungen in 9#. 777. sed. des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 20. ein.
. 111. Die an einer Milzbrandkrankheit krepirten Thiere dürfen nicht Vergraben
abgezogen werden, sondern müssen mit Haut und Haaren, — nachdem die Haut derstelbet.
vorher, um sie unbrauchbar zu machen, an mehreren Stellen durchschnitten wor-
den, — in sechs Juß tiese Gruben geworfen, in denselben mit einer, wenigstens
eine Hand hohen Schichte Kalk überschüttet und sodann mit Erde und Steinen
bedeckt werden.
Nur den Aerzten und Thierärzten ist es erlaubt, in einzelnen Fällen zur
genaueren Untersuchung der Krankheit ein solches krepirtes Thier zu öffnen, jedoch
mu nach dem völligen Erkalten des Kadavers und bei genauer Beobachtung der
erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln. S. 8. 116. gelniaun
é. 115. Sämmtliche mit dem kranken Thiere in Beruͤhrung gewesene undp, Verg
Gegenstände, die von demselben zurückgebliebenen Auswurfsstosse, der Stall, in üct er
welchem sich dasselbe befunden, müssen theils vernichtet, theils nach Vorschrift der in Beräbrung
Deeinfektions-Instruktion gereinigt werden. S. . 116. Plommnen.
6. 116. Schweine, Hunde, Katen, Federvieh und andere Thiere müssen ##baltung
von den Ställen und von den Abgängen der milzbrandkranken Thiere, so wie andrer Thierc.
von den Kadavern derselben auf das sorgfältigste abgehalten werden.
Hinsichtlich der nach . 114. 115. und 116. zu treffenden Vorsichts-
Maaßregeln har die Polizeibehörde für die gehörige Belehrung der Betheiligten
zu sorgen, und die pünktliche und genaue Ausführung durch die §5. 23. angege-
benen Mittel zu sichern.
. 117. Erkrankt ein Mensch durch Ansteckung von milzbrandkranken Verfbren
Thieren an der schwarzen Blatter oder auf andere Weise, so muß davon beim Erlsan-
osleich der Polizeibehörde Anzeige gemacht werden. (§. 107.) Bleibt derselbe schen.
lu seiner Wohnung, so findet bei Vermeidung der im §. 26. erwähnten Strafe
eine Bezeichnung derselben mittelst einer Tafel oder eine genaue Isolirung des
Kranken nach §5. 18. a. b. statt.
(No. 1678.. u. b) . 118.