Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3. —
(No. 1580.)
T ar i
für die Jahre 1835., 1836. und 1837. zur Erhebung eines Wegegeldes
in Neu-Hardenberg.
(Vom 15ten. Januar 1835.)
1) Von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im guge. .. 4 Pfennige,
2) von jedem gerittenen oder ledigen Pferde, so wie von jedem
ledigen Stiere oder Kuh 3 Pfenvige,
3) von jedem Hammel, Kalbe oder Schweine 2 Pfennige,
4) von jedem Lamme 1 Pfennig.
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Befreiungen.
Wegegeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair
auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde im
Dienste und in Dienstumsform;
3) von Personen adlichen Standes und deren Gefolge, von Königlichen Be-
amten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen Ob-
servanz;
4) von öffentlichen Kourieren, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-,
Fabr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig
wrückkehrenden Postpferden;
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen,
auf Vorzeigung von Freipaͤssen, imgleichen von Vorspann- und Lieferungs-
Fuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den
Fuhrbefehl ausweisen;
Jahrgong 1835 (No. 1580.) C 6) von
(Ausgegeben zu Berlin ben 27sten Februar 1935.)