Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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diese Reinigungen vorzunehmen sind, bleibt der Bestimmung der Behoͤrde 
uͤberlassen. 
4) Kasematten und aͤhnliche tief liegende Räume, in welchen 
leicht eine Luftverderbniß eintritt, müssen, wenn ansteckende Kranke sich in den- 
seben befunden haben, besonders streng desinfizirt werden, und sind daher selbst 
ei weniger gefaͤhrlichen ansteckenden Krankheiten dem fuͤr die Reinigung der 
Wohnungen oben 8. 11. 2. angegebenen strengen Verfahren zu unterwerfen. 
Nach sehr gefaͤhrlichen Krankheiten muͤssen dieselben, wenn sie feuerfest sind, 
nach Entfernung aller brennbaren Gegenstände, nach 3. 2. 1., durch Flammenfeuer 
desinfizirt werden. Nicht feuerfeste Räume dieser Art sind, nachdem sie zuver 
24 Stunden hindurch stark mit Chlorgas geruchert, auch die Wände und Fuß- 
böden mit starker Chlorkalksolution überstrichen worden, von allem Putze zu be- 
freien, neu zu putzen und auszuweißen. Erst vollkommen ausgetrocknet dürfen 
sie dann wieder in Gebrauch gezogen werden. 
5) Auf Schiffen werden die Räumc, in welchen sich ansteckende Kranke 
befunden haben, nach dem sub 2. für die gefährlicheren Krankheiten angegebenen 
Verfahren desinfzirt. 
6) Lagerzelte sind wie Bektzeug (&. 12. 1. c.) zu desinfiziren. 
7) Ställe, in welchen sich Thiere befunden haben, welche an Krankhei- 
ten litten, die den Menschen Gefahr bringen, werden, nach Beschaffenheit der 
Krankheit, 21 bis 72 Stunden bindurch mit Chlorgas stark gerduchert und nach- 
her eben so lange gelüfrct. 
Sodann ist das darin befindliche Holz= und Eisenwerk mit starker Chlor- 
kalksolurion zu überstreichen und nach einigen Stunden mit Wasser abzuwaschen. 
Sollte der Putz und das Holzwerk der Stdlle bereits sehr schadhaft 4 oder 
wegen besonderer Gefährlichkeit der Krankheit (s. 96. 26. und 27.) auf dem an- 
cgebenen #Wege eine genügend sichernde Reinigung derselben nicht zu erwarten 
fen, so ist die Erneuerung beider unter Anwendung der nöthigen Vorsichtsmaaß- 
regeln erforderlich. 
Das Holzwerk und andere werthlose Gegenstände, an welchen Ansteckungs- 
sioff haften könnte, sind alsdann durch Feuer zu vernichten, das daran befindliche 
Eisenwerk kann nach dem Ausglühen wieder in Gebrauch gezogen werden. 
8. 12. 
C. Desinfektion der Effekten. 
1) Der Betten. 
") Der Federbetten. Bei weniger gefährlichen ansteckenden Krankhei- 
ten #st es hinreichend, dieselben, ohne sie vorher ausgeschnitten zu haben, entwe- 
der einem 3= bis Atägigen Lüsten und Sonnen oder einer einstündigen Einwir- 
kung des Chlorgases in einem verschlossenen Raume auzzusetzen. 
Bei gefährlicheren ansteckenden Krankheiten müssen die Federbekten erst 
mehrere Stunden mittelst Chlorgases gerduchert, dann aufgeschnitten, die heraus- 
(No. 1678. à u. b.) ge-
	        
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