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B. Bei einzelnen ansteckenden Krankheiten insbesondere.
. 16.
1) Bei der Cholera.
Von der Cholera Genesene, Wärter und andere Personen, welche mit
Cholerakranken längere oder kürzere Zeit zusammen gewesen sind, Cholerg-Leichen
und damit beschäftigt gewesene Personen, ferner: Lokalien, in welchen sich der-
leichen Kranke befinden oder befunden haben, Lagerstellen, Kleidungsstücke und
onstige Esfekten, so wie Waaren und Transportmittel, welche mit den Kranken
in unmittelbarer Veröhrung gewesen sind, endlich auch deren Ausleerungen und
die zur Aufnahme derselben bestimmten Geschirre werden Behufs der angeord-
neten und resp. empfohlenen Desinfektion nach den 96. 10 — 14. dieser Instruk-
tion, und zwar überall nach den für die gefährlicheren Krankheiten gegebenen
Vorschriften behandelt.
Ersatzmannschaften, welche Gegenden passirt haben, wo die Cholera grassirt,
sind vor ihrer Einttellung einer Reinigung nach denjenigen Vorschriften (#. 10. 1.)
zu unterwerfen, welche für Personen, die von weniger gefährlichen ansteckenden
Krankheiten genesen sind, gelten. Ihre Effekten werden, wo es thunlich ist,
gleichfalls nach den Vorschriften für die Disinfekrion von Effekten, welche mit
leichteren ansteckenden Kranken in Berührung gekommen sind, gereinigt. (§. 12.2.)
C. 16.
2) Beim Typhus.
Fär alle Personen und Gegenstände, welche beim Typhus nach den sani-
tats-polizeilichen Vorschriften überhaupt oder den auf den Typhus begzöüglichen
insbesondere einer Desinfektion unterliegen, gilt das binsichtlich der Cholera im
vorstehenden Paragraph erwähnte Verfahren.
Für Typhuskranke vom Militair etwa eigens erbaute hölzerne Baracken
werden, wie schadhafte Zelte, sammt dem darin befindlichen Lagerstroh und Heu,
nach beendeter Krankheit am zweckmäßigsten verbrannt.
(. 17.
3) Bei der Ruhr.
Von der Desinfektion bei der bösartigen Ruhr gilt das §. 16. vom
Typhus Gesagte, und ist mit besonderer Sorgfalt hier auch noch auf die Aus-
leerungen der Kranken und die zur Aufnahme derselben bestimmten Effekten, als:
Leibstühle, Nachtgeschirre und Steckbecken, so wie Kloystirspritzen u. s. w. zu
achten, welche nach &. 12. 3. c. und (d. dieser Instruktion zu deöinfiziren sind.
18.
4) Bei den Pocken.
Bei denjenigen Personen und Gegenständen, welche nach den sanitäts-
polizeilichen Vorschristen uberhaupt oder den für die Pocken geltenden insbeson-
dere einer Desinfektion unterliegen, ist diese in allen Follen von Erkrankungen
an