Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

— 282 — 
B. Bei einzelnen ansteckenden Krankheiten insbesondere. 
. 16. 
1) Bei der Cholera. 
Von der Cholera Genesene, Wärter und andere Personen, welche mit 
Cholerakranken längere oder kürzere Zeit zusammen gewesen sind, Cholerg-Leichen 
und damit beschäftigt gewesene Personen, ferner: Lokalien, in welchen sich der- 
leichen Kranke befinden oder befunden haben, Lagerstellen, Kleidungsstücke und 
onstige Esfekten, so wie Waaren und Transportmittel, welche mit den Kranken 
in unmittelbarer Veröhrung gewesen sind, endlich auch deren Ausleerungen und 
die zur Aufnahme derselben bestimmten Geschirre werden Behufs der angeord- 
neten und resp. empfohlenen Desinfektion nach den 96. 10 — 14. dieser Instruk- 
tion, und zwar überall nach den für die gefährlicheren Krankheiten gegebenen 
Vorschriften behandelt. 
Ersatzmannschaften, welche Gegenden passirt haben, wo die Cholera grassirt, 
sind vor ihrer Einttellung einer Reinigung nach denjenigen Vorschriften (#. 10. 1.) 
zu unterwerfen, welche für Personen, die von weniger gefährlichen ansteckenden 
Krankheiten genesen sind, gelten. Ihre Effekten werden, wo es thunlich ist, 
gleichfalls nach den Vorschriften für die Disinfekrion von Effekten, welche mit 
leichteren ansteckenden Kranken in Berührung gekommen sind, gereinigt. (§. 12.2.) 
C. 16. 
2) Beim Typhus. 
Fär alle Personen und Gegenstände, welche beim Typhus nach den sani- 
tats-polizeilichen Vorschriften überhaupt oder den auf den Typhus begzöüglichen 
insbesondere einer Desinfektion unterliegen, gilt das binsichtlich der Cholera im 
vorstehenden Paragraph erwähnte Verfahren. 
Für Typhuskranke vom Militair etwa eigens erbaute hölzerne Baracken 
werden, wie schadhafte Zelte, sammt dem darin befindlichen Lagerstroh und Heu, 
nach beendeter Krankheit am zweckmäßigsten verbrannt. 
(. 17. 
3) Bei der Ruhr. 
Von der Desinfektion bei der bösartigen Ruhr gilt das §. 16. vom 
Typhus Gesagte, und ist mit besonderer Sorgfalt hier auch noch auf die Aus- 
leerungen der Kranken und die zur Aufnahme derselben bestimmten Effekten, als: 
Leibstühle, Nachtgeschirre und Steckbecken, so wie Kloystirspritzen u. s. w. zu 
achten, welche nach &. 12. 3. c. und (d. dieser Instruktion zu deöinfiziren sind. 
18. 
4) Bei den Pocken. 
Bei denjenigen Personen und Gegenständen, welche nach den sanitäts- 
polizeilichen Vorschristen uberhaupt oder den für die Pocken geltenden insbeson- 
dere einer Desinfektion unterliegen, ist diese in allen Follen von Erkrankungen 
an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.