Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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an den Pocken, auch den Warioloiden, nach den d6. 10 — 14. dieser Instruktion 
für die gefährlicheren Krankheiten gegebenen Vorschriften zu bewirken. Wasch- 
bare Gegenstände, zumal solche, welche von der Pockenmaterie stark verunreinigt 
sind, werden, ehe man sie mit den eigentlichen Desinfektionsmitteln in Berüh- 
rung bringt, vorher in kaltem Wasser eingeweicht und darin wenigstens 12 Stun- 
den belassen, damit die oft schon stark eingetrocknete Materie gehörig aufge- 
weicht werde. 
8. 19. 
5) Bei Masern, Scharlach und Rötheln. 
Die Dedinfektion der von Masern, Scharlach und Rötheln Genesenen 
und der von dergleichen Kranken benutzten Effekten und Wohnungen geschieht 
in der Regel auf die (6). 10 — 14.) für die weniger gefährlichen Krankheiten, 
beim bösgartigen Scharlach aber auf die ebendaselbst für die gefährlicheren Krank- 
heiten vorgeschriebene Weeise. 
6) Bei der kontagiösen Augenentzündung. 
Die für Krankheitöfälle dieser Art erforderliche Desinfektion von Perso- 
nen, Wohnungen, Esfekten, namemlich Betten, Kleidungsstücken und Wasche, 
von denen die mit den leidenden Theilen zunächst in Berührung gekommenen 
Effekten, wie: Kopfkissen, Bettzeug, Kopfbedeckungen, Hand= und Schnupfrücher, 
Waschnäpfe u. s. w. besonders zu berücksichtigen sind, geschieht, namenrlich beim 
Militair und in öffentlichen Anstalten auf, die 95. 10— 12. für die gefährlicheren 
Krankheiten vorgeschriebene Weise. Werthlose Gegenstände dieser Ark, wie z. B. 
Augenschirme, Waschschwämme und dergleichen sind auch hier zu verbrennen. 
G. 21. 
7) Bei der Syphilis. 
Die von den spphilitischen Uebeln Genesenen, so wie die von ihnen während 
der Krankheit gebrauchten Lagerstellen, Kleidungsstücke, Wäsche und sonstigen 
Effekten nd, auf Anordnung der Behörde und nach Anleitung der für die 
minder gefährlichen Krankheiten (Io. 10 und 12) gegebenen Vorschriften zu des- 
infiziren und ist hierbei auch vorzugsweise auf die mit den kranken Theilen mög- 
licher QDeise besonders in Berührung gekommenen Gegenstände, wie: Vettzeug, 
Leibwäsche, Handtücher, Beinkleider, Leibstühle und Nachtgeschirre, Injektions-= 
Spritzen, Eß= und Trinkgeschirre, Waschschwämme u. s. w. zu achten. Wasch- 
bare Gegenstände dieser Art sind vor der Behandlung mit den eigemlichen Des- 
infektionsmitteln erst 12 Stunden lang in kaltem Wasser eingeweicht zu erhalten, 
und werthlose, wie Waschschwämme und dergleichen, zu verbrennen. 
G. 22. 
8) Bei der Kräte. 
Die Desinfektion der von der Kräte Genesenen geschieht auf die §. 10. 
ad 1. für die minder gefährlichen Krankheiten vorgeschriebene Weise. 
Eine allgemeine Reinigung, des pon ihnen während der Krankheit be- 
nutzten Lokals ist, Behufs der Verhütung einer Ansteckung in der Regel nicht 
(No. 107 S. a. u. b.) er-
	        
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