Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1581.) 
Tarif 
fuͤr die Jahre 1835. 1836. und 1837. zur Erhebung eines Wege- und 
Bruͤckengeldes in Quappendorf. 
(Vom 15ten Januar 1835.) 
1) Von jedem Pferde, Stiere oder Kuh im Zugge 10 Pfennige, 
2) von jedem gerittenen oder ledigen Pferde und jedem ledigen 
Stiere oder Kuh............. ..... ... 8 Pfennige, 
3) von jedem Schweine, Hammel oder Schaasfe 4 Pfennige, 
4) von jedem amennnm 2 Pfennige. 
Besreiungen. 
Wege= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses, imgleichen den Königlichen Gestüten angehören; 
2) vom Armeefuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Offzieren zu Pferde im 
Dienste und in Dienstuniform; 
3) von Personen adlichen Standes und deren Gefolge, von Königlichen Be- 
amten und deren Gefolge und von Predigern, nach der bisherigen Ob- 
servanz; 
4) von öffentlichen Kourieren, imgleichen von ordinairen Reit-, Kariol-, 
Fahr= und Schnellposten und den dazu gehörigen Beiwagen und ledig 
zurückkehrenden Postpferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, 
auf Vorzeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Lieferungs- 
Fuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hölfsfuhren, imgleichen Armen- 
und Arrestantenfuhren; 
7) von Fuhren mit thierischem Dünger und Straßenkothe oder ähnlichem 
Unrathe beladen; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von allem mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerke; 
10) von den Einwohnern zu Neu-Hardenberg, wenn sie nicht für Lohn fahren; 
11) von den Bauern und Kossäthen zu Letschin, wofür sie 9 Scheffel Hafer 
jährlich auf Martini entrichten. Die Hausleute und andere Einwohner 
daselbst, müssen die Abgabe gleich Fremden emrrichten; » 
(No.1581—1582·) C2 12) von
	        
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