Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

Art.  1.

Der  Anschluß  des  Großherzogbume  Luxemburg  an  das  Zollsystem  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Jollvereins  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf
Jahre,  vom  1.  Januar  1866  anlangrnd,  also  bis  zum  letzten  December  1877
fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Verfräge  vom  8.  Februar  1842,  2.  April
1347  und  2/1.  December  1853  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in  den  solgenden
  Antiben  enthaltenen  Abänderungen  und  zusätlichen  Bestimmungen  in  Kraft.

Art.  2.

Die  Verabredungen,  welche  in  den  unter  den  Jollvereinsstaaten  abgeschlossenen
  Verträgen  vom  28.  Juni  1364  über  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins,
  sowie  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein,  vom  11.  Juli
1864,  über  den  Beitritt  von  Hannover  und  Oldenburg  zu  den  obengedachten
Verträgen  und  vom  12.  Oktober  1864  über  den  Beitritt  Vayerns,  Württembergs,
  des  Großherzogthums  Hessen  und  Nassau's  zu  den  Bollvereinigungs.
Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli  1864,  endlich  in  dem  Vertrage  über
die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereins  vom  16.  Mai  1865  enthalten
sind,  sollen  auch  soweit  sich  dies  nicht  bereits  aus  den  bestehenden  vertragsmäßigen
  Abreden  ableitet,  und  soweit  sie  auf  das  Verhältniß  des  Großherzogthums
  Luremburg  zu  Preußen  und  den  übrigen  Zollvereinsstaaten  anwendbar
sind,  für  das  Großherzogthum  Luxemburg  maßgebend  sein.

Möchten  in  Folge  des  Vorbehalts  unter  Nr.  6.  des  Schurotokoll
vom  12.  Oktober  1864  soweit  er  durch  den  Vertrag  vom  16.  9  865
nicht  bereits  seine  Erledigung  gesunden  hat,  über  die  daselbst  HGüchnenn  *r
genstände  unter  den  Zollvereinsstaaten  weitere  für  alle  Staaten  gleichmäßig
geltende  Verabredungen  getroffen  werden,  so  wird  denselben  auch  von  Seiten
des  Greßherzogihums  Luremburg  zugestimmt  werden.

Art.  3.

Soweil  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  einzelne  Abänderungen,  Ergän.
zungen  und  nähere  Bestimmungen  der  bisherigen  Vereinbarungen  erforderlich
erscheinen,  sind  deßhalb  besondere  Verabredungen  getroffen  worden.