Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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zu Übergeben, wo biesenigen Vorkehrungen leichter getroffen werden können, welche erforbersich #nd, 
um jeder Uebertragung und Sceigerung der Intensität des Contogiums zu begegnen. 
Da ferner die Erfahrung gelehrt hat, daß Individuen, welche, nach Beseitlgung aller Enczün- 
bungserscheinungen, aller Empfindlichkeir, Schmerzen und besonders jeder krankhaften Schleimabsonde- 
rung in den Augen, nur noch an sener mehrerwähnten Auflockerung der inneren Fläche der Augen- 
lieder leiden, weit eher zur gänzlichen Herstellung gelangen und vor Rückfällen bewahrt werden, wenn 
sie den militairischen Dienstverhältnissen, dem damit verbundenen Jusammenleben in den Kafernen cc. 
entzogen und in ihre Heimath entlassen werden, auch in der Armee vorkommenden Falles dem gemäß 
mit allen Individuen verfahren wird, bei welchen es einer mehrmonatlichen ärztlichen Behandlung un- 
meöglich geblieben ist, auch jene letzte Spur der Krankheit zu tilgen; so sind auch in Bezug auf derglei- 
chen Individuen und von diesen selbst gewisse Vorsichtsmaaßregeln zu befolgen, durch die Jeder sich, 
ohne dergleichen augenkrank gewesene Soldaten von dem bürgerlichen Verkehre entfernt zu halten und 
in ihrem Erwerbe zu beeinträchtigen, sehr leicht vor einer möglichen Ansteckung und das betreffende 
Individuum selbst sich vor einer Verschlimmerung der Krankheit sichern kann. 
Diejenigen namlich, welche mit dergleichen Leuten in nähere Gemeinschaft zu treten genöthige 
sind, haben ihre Augen täglich mit reinem Flußwasser gehörig zu reinigen und den gemeinschaftlichen 
Gebrauch von Betten, Kleidungsstücken und Wäsche aller Art, besonders aber von Hand= und Schnupf- 
tüchern, Bettlinnen, so wie von Was ynäpfen, Waschschwämmen und dergl. sorgfältig zu vermeiden. 
Im Falle aber das Uebel wieder bis zur Entzündung, sa zum Schleimftusse steigt, ist nicht allein sede 
mittelbare oder unmittelbare Berührung mit den kranken Augen, sondern selbst der dauernde Aufene- 
halt in einem und demselben Zimmer, worin sich ein solcher Augenkranker befindet, besonders zur 
Nachtzeit, möglichst zu unterlassen. — Die kranken Individuen selbst aber haben, um jede solche 
Steigerung ihres Uebels zu verhüten und ihre völlige Genesung nach Möglichkeit zu befördern, ihr 
Gesicht und die Augen niemals mit kaltem Wasser zu reinigen, sondern sich hierzu stets eines lauen 
Wassers zu bedienen, und nach jedesmaliger Reinigung Gesicht und Augen (der behaarte Theil des 
Kopses werde gar nicht befeuchtet) sorgfältig abzutrocknen, alle erhitzende, namemlich geistige Getränke, 
besgl. alle scharfe, salzige und fette Speisen, alc Hering, Speck, Schweinefleisch r2c. zu meiden, sich 
mäßige körperliche Bewegung in freier kuft, besonders bei gutem Wetter) zu machen, dagegen aber 
sich Ergfallg vor Erkältungen, namentlich der Füße, und vor naßkaltem, rauhen, stürmischen Wetter 
zu hüten. Sollte der Zustand der Augen sich trotzdem verschlimmern, so haben sie am Abende, vor 
dem Schlafengehen, ein warmes Fußbad zu nehmen, ein kleines Spanischfliegenpflaster hinter jedes 
Obr zu legen, und einige Tage das Zimmer zu hüten, wenn sich aber die Augen nach Anwendung 
bieser Mittel nicht bessern, weitere arztliche Hülfe zu suchen. 
. 61. Auch wer zum ersten Male an der kontagièsen Augenenkzündung erkrankt, hüte, selbst 
in deren ersterem Grade, sofort das Zimmer, welches mäßig erwärmt, rein, geräumig, namentlich mie 
Menschen nicht überfüllt und vor Sonnenstrahlen geschütt sey; er fuͤhre eine schmale Diät, unterlasse 
jede Anstrengung, besonders der Augen, und sehe sich nach ärztlichem Beistande um. In bessen Er- 
mangelung können beim ersten Beginnen der Krankheit und in leichten Graden derselben kalte Um- 
schläge über die Augen gemacht, doch dürsen solche nie lange fortgesetzt werden. Bei schon etwa ein- 
getretenem Schleimflusse sind dagegen die Augen mit einfachem lauen Wasser zu reinigen, indem man 
mittelst eines reinen weichen Schwämmchens davon in die Augen träufelt und sodann auch die Augen- 
lieder mittelst des Schwämmchens von dem angesammelten Schleime und den Schleimkrusten vorsich- 
tig befreit. 
9 Sonstige Rathschläge lassen sich in Bezug auf die Behandlung des Uebels, welche sehr ver- 
schieden eingerichtet und dem speziellen Falle angepaßt werden muß, Nichtärzten nicht füglich geben; 
es ist vielmehr in jedem vorkommenden Falle der Rath eines Sachverständigen um so mehr einzuho- 
len, als es sich hier um eine Krankheit handelt, die auch in ihren geringsten Graden keinesweges für 
unbedeutend zu erachten ist, und zuweilen sehr rasch zu einem höheren Grade aufsteigen kann, ber dies 
Beschränkung oder gar den Verlust eines der edelsten Sinne, des Sehvermögens, zur Folge hat. Eine 
weitere diesfällige Anweisung wird aber auch um so mehr entbehrt werden können, als die Krankheie 
sich vorzugsweise unter Truppentheilen oder in Anstalten zu zeigen pflegk, welche mit ärztlichem Bei- 
Kande in der Regel verfehen sind. 
9. Die venerische Krankhelc. 
6. 6. In Folge der Einwirkung eines eigenthümlichen Gists — eie in der Regel bei Ge- 
legenheit eines unreinen Beischlafs geschieht — entstehen, meistentheils zuerst an den Genitalien und 
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