Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Gegenstaͤnden, welche damit in Berührung gekommen sind, namentlich Kleĩbungsstuͤcken, Betten und 
anderen Effckten haftet. 
2. Zu seiner, Uebertragung ist demnach eine unmittelbare, — und dabei, wie es scheint, laͤm 
gere — Berührung mit dem Kranken selbst, oder einem jener Träger des Contagiums erforderlich. 
6 3. Die Empfänglichkeit für diesen Ansteckungsstoff scheint nicht in dem *m wie die für 
das spphilitische Contagium, allgemein verbreitet und in einem höheren Grade nur bei solchen Perso- 
nen vorhanden zu seyn) welche unreinlich sind, namentlich die gehörige Pficge der Haut, wie solche 
durch fleißiges Waschen derselben mic Seifenwasser, Baden, Wechseln der Wäsche 2c. erzielt wird) ver- 
nachldssigen, sich in einer verdorbenen Luft, in überfüllten Räumen auphalten u. f. w.) aus welchem 
Grunde die Krätze bei Leutken aus der niederen Klasse ungleich häufiger, als bei Personen aus den 
mittlern und höheren Ständen vorkommt, und unter Armen, in Arbeitsstrafanstalten, Gefängnissen 2c. 
zuwellen endemisch ist. 
Was endlich die Beziehungen der Empfänglichkeit zu Alter, Geschlecht und allgemeine Kör- 
perbeschafsenheit anbelangt, so scheinen im Ganzen Kinder und Frauen, wegen der meist groͤßeren Zart- 
beit und Empfänglichkeit ihrer Haut, und Individuen von schlasser Konstitution eine größere An- 
steckungsfähigkei, als Personen von entgegengesetzen Verhältnissen zu besitzen. 
4. Die Zeit, innerhalb welcher nach eingetretener Gemeinschaft mit dem Contagsum die Krätze 
auêbricht, ist verschieden, doch pflege sie sich selten über einige Wochen hinaus zu erstrecken, falls nicht 
ekwa besondere Umstaände, z. B. anhaltender Aufenthalt in kalten Räumen, antbere Krankheitem welche 
dazwischen treten 2c., den Ausbruch verzögern. (Vergl. §. 9.) 
5. Ein einmaliges Bestehen der Krankheit schützt vor der Wiebcransteckung nicht. 
S. 68. Das sicherste Schutzmittel gegen das Krätzgift ist die Vermeidung jeder näheren 
Gemeinschaft mit davon infizirten Personen und Gegenständen. In dieser Beziehung sind alle §. 19. 
empfohlenen allgemeinen Vorsichtsmaaßregeln mit Rücksicht auf die §. 67. sub 1 — 3. angegebenen Ei- 
genthmlichkeiten des Contatziums sorgsältig zu beachten. Eine besondere Vorsicht aber wird unter 
Verhälenissen, wo ein naherer, mittelbarer oder unmittelbarer Verkehr mit undekannten, oder nicht ganz 
unverdächtigen Personen nicht durchaus zu vermeiden ist, wie z. B. in Gasthöfen, Herbergen, bei ct- 
waniger Benutzung fremder Kleidungsstücke, Beteen, wollener Decken, allgemein zugänglicher heimlicher 
Gemächer u. s. w., desgl. in dem Verhalten gegen sich umbertreibende Personen, gegen wandernde 
Handwerksoburschen, Schachersuden, z. B. in Meßorten und bei Jahrmärkten, gerathen und bei allen 
Gelegenheiten, wo ein solcher Verkehr stattgesunden, ein häufigeres Waschen und Baden des Körpers, 
sehr nützlich seyn. Sowie ferner in Anstalten, welche eine Menge Personen, zumal niederen Standes 
umfassen, wie z. B. in Arbeits-, Waisenhdusern, Gesängnissen, desgl. in Kasernen u. s. w. der Ge- 
sundheirszustand jener Personen auch in Bezug auf die Krätze vorschriftsmäßig zu beaufsichtigen ist; 
lo hat auch eine jede Herrschaft, schon in ihrem eigenen Interesse, die Verpflichtung, auf ihre Dienst- 
boten, Ammen cc. in gleicher Hinsiche zu vigiliren. Vorzugsweise aber liegt eine solche Aufmerksam- 
kelt allen Handel= und Gewerbtreibenden, den Vorstehern groser Fabriken, besondero solcher, in denen 
Wolle und wollene Zeuge verarbeitet werden; so wie den Herbergs= und Gasiwirthen, in Bezug auf 
bie bei ihnen beschäftigten, oder von ihnen beherbergten Personen) desgl. Trödlern in Bezug auf den 
Ankauf von Effekten 2c. ob. Nicht minder ist in allen Häusern, besonders aber in solchen, ie dem 
allgemeinen Verkehr offen stehen, eine öftere sorgfältigere Reinigung solcher Gegenständc, welche der 
nahen Berührung durch fremde Personen aller Klassen vorzugsweise auagesetzt sind, wie z. B. der 
Dreppengeländer, Thürklinken, Griffe von Klingelzügen, heimlichen Gemächern u. s. w. sehr zu empfeh- 
len. Andererseits har derjenige, welcher mit der Krätze behaftet ist, zur Verhütung einer weiteren 
Verbreitung des Uebele, alle diejenigen Vorsichtsmaaßregeln gewissenhaft zu erfüllen, welche in gleicher 
Beziehung §. 61. in Betreff der syphilitischen Krankheit erwähnt worden sind, und ist jede absichtliche 
Verheimlichung der Krätze zum Nachtheile Anderer eben so strafbar, wic eine Verbreitung derselben 
kurch leichtsinniges Benehmen des Kranken. Diensiboten haben es daher ihren Herrschaften, Gesellen 
und Lehrlinge ihren Mristern 2c. anzuzeigen, wenn sie von der Krätze angesteckt zu seyn glauben, wel- 
chen letztern alsdann die Fürsorge für die Heilung kes Erkrankten und die Verhütung einer weiteren 
Fortpflauzung des Uebels anheimfälz. In Fällen aber, wo der nähere Verkehr des Erkrankten mit 
Anderen im Hause selbst nicht sicher verhütet werden kann, wird die Unterbringung desselben in eine 
Krankenanstalt der Gefahr, entgegengesetzten Falls die ganze Umgebung zu iufiziren, in der Regel vor- 
zusirhen und unter Umständen, wo dem Gemeinwesen aus solcher Belassung eines Krätzigen in seiner 
Wohnung Gefahr droht, sene anderweite Unterbringung jedenfalls zu veraulassen seyn. — Nach erfolgter 
Genesung des Kranken ist endlich uuter allen Umständen auf die vorschristsmäßige Reinigung seiner 
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