bei kandleuten, Juden, Bektlern, kurz solchen Indi#ibnen, die dem Zusammemwirken jener schäblichen
Einftüsse am Meisten ausgesetzt sind. 6
Daß aber eben diesen Einstüssen und wenigstens einzelnen berselben, nicht der volle Grund
des Erkrankens am Weichselzopfe allein beiumessen sey, und dieser vielleicht noch außerdem auf be-
sonderen, zur Zeit noch nicht hinreichend bekannten ursächlichen Verhälrnissen beruhe, scheint wenigstens
daraus hervorzugehen, daß in den erwähnten Gegenden nicht selten auch Personen von der Krankhele
befallen werden, die in gut eingerichteten Hausern und in der größten Reinlichkelt leben, namentlich
auch die Kultur des Haares nichts weniger als verabsäumen und dabei gesunde Nahrungsmittel ge-
nießen. Jedenfalls wird die Disposition zum Erkranken auch noch burch andere Umstände gesteigert.
So ist die Krankheit im Ganzen seltener bei Frauen als bei Männern; blonde leiben weniger daran,
als Braun= und Schwarzhaagrige, Schwächung des Körpers, z. B. durch heftige deprimirende Ge-
müthsbewegungen, oder unmittelbar vorangegangene hitzige Krankheiten, Fieber, Wozchafte Hautaus-
schläge und dergl., vorzüglich aber die Skrophelkrankheit erhöht die Empfänglichkeie für den Weichsel-
zopf; endlich kann diese Disposttien sich auch durch Erblichkelc fortpflanzen und die Krankheit solcher-
gestalt in gewissen Familien einheimisch seyn.
SC. 72. Der Weichselzopf ist endlich eine Krankheit, kie sich auch auf dem Wege der An-
steckung, nicht blos auf Eingeborne des Landes, in welchem er endemisch ist, sondern auch auf In-
dividuen anderer Völkerstämme und Fremde aller Nationen fortpflanzen kann und Eingewanderte
hauptsächlich nur auf diese Weise befällt.
Von den nähern Verhältnissen des Conlagiums gilt Folgendes:
1. Dasselbe ist firer Natur und haftet- pamentlich an der zwischen den Haaren eines Zopf-
kranken abgesetzten und sie zusammenklebenden Matkeric.
2. Die Ansteckung selbst kanu sowohl durch unmittelbare Berührung dieses Ansteckungsheer=
des, wie z. B. beim Zusammenschlafen, beim Beischlaf, als auch durch Vermittelung eines Trägers
des Contagiums, wie 3. B. bei dem gemeinschaftlichen Gebrauch von Kleidungsstücken, welche mit
dem kranken Haar in Berührung standen, wie Kopfbedeckungen, namentlich Pelz= oder Schlafmützen
u. s. w., desgleichen von Kämmen, Lagerstellen, Betten, selbst Badeanstalten, oder sogenannten Bad-
stuben u. s. w. erfolgen.
3. Damit das solchergestalt übertragene Conlagium sich wirksam zeige, scheint indessen auch
hier noch eine gewisse Disposition erfordert, und dieselbe vorzugsweise durch die S. 71. erwähnten
Verhältnisse gesteigert zu werden.
6 73. Um sich vor dem Erkranken am Weichselzopfe zu schützen, sind namentlich in Ge-
genden, wo derselbe einheimisch ist,
1. die §. 71. gedachten ursächlichen und auf die Disposition influirenden Verhältnisse, so weit
solches möglich ist, zu beseitigen,
2. alle näheren Berührungen mit Individuen und Gegenständen, welche der Infektion theil-
haftig, oder auch nur verdächtig sind, zu vermeiden. In letzterer Hinsicht ist, zumal an Orten und
in Hausern, worin sich Jopfkranke wirklich befinden, oder die wenigstens dem Verkehre von Personen
aller Klassen ausgesetzt sind, wie z. B. in Gasthöfen, Dorfkrügen, Herbergen, bei Jahrmärkten und
Messen, die von Polnischen Juden stark besucht werden, desgleichen in Schulen oder Persions-Anstal-
ten dortiger Gegend 2c., besonders darauf zu sehen, daß jede unmittelbare oder mittelbare Gemeinschaft
von der &. 72. ai 2. erwähnten Art unterbleibe. Auf Diensiddten, namentlich auch Ammen, so wie
auf Kinder, Gesellen und Lehrlinge ist in gleicher Hinsicht daselbst zu vigiliren, auch von Trödlern bei
dem Ankaufe von Effekten, zumal Kopfbedeckungen, die nöthige Vorsicht nicht zu unterlassen.
Andererseits hat seder mit dem Weichselzopfe Behafteie, dur Verhütung einer weitern Ver-
breitung der Krankheit auf einem oder dem anderen, der §S. 72. al 2. angegebenen Wege, alle diese-
nigen Vorsichtsmaaßregeln, welche in glei der Beziehung . 6 1. in Betreff der spphilitischen Krankheit
erwähnt worden sind so wie alle sonstigen, z. B. auf die Anzeige des Erkrankungsfalles, die Desin-
sektion 2c. bezüglichen, besonderen sanitäts polizeilichen Vorschriften, gewissenhaft zu erfüllen, und ist
sede diesfällige Vernachldssigung eben so strafbar, wie die auf leichtsinnige oder muthwillige Weise
veranlaßte Uebertragung der Krankheit auf Andere.
6. 74. Hinsichtlich der Behandlung des Weichselzopfes endlich gelten im Allgemeinen fol-
gende Regeln:
A. Wenn sich bei einem Individuum solche Zufälle einfinden, welche nach §. 70 zu der
Vermuchung berechtigen, daß die Bilbung eines achten Welchse joples bevorstehe; so muß in *
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