Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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die genügende Buͤrgschaft eines ordnungsmaͤßigen Gewerbe- 
Betriebes gewaͤhren, oder 
b. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen 
seiner Beschaffenheit und Lage dazu nicht geeignet erscheint. 
4) Die Erlaubniß zum Beginn des Kleinhandels mit Getraͤnken auf dem 
Lande, oder zur Anlegung staͤdtischer oder laͤndlicher Schankwirthschaf- 
ten, mit denen die Beherbergung von Fremden nicht verbunden ist, 
soll nur in solchen Fauͤllen gestattet werden, in denen sich die Behoͤrde 
von der Nuͤtzlichkeit und dem Beduͤrfnisse der Anlage uͤberzeugt hat. 
Wenn die Kommunalbehoͤrde (Nr. 2.) in ihrem Gutachten die Nuͤtz- 
lichkeit und das Beduͤrfniß der Anlage nicht anerkennt, die Polizei- 
Behoͤrde oder der Landrath aber das Bedenken nicht begruͤndet finden, 
so hat die Regierung definitiv daruͤber zu entscheiden. Eben dieses soll 
statt haben, wenn die Kommunalbehoͤrde aus behauptetem Mangel hin- 
reichender Schankanstalten die Ertheilung einer neuen Konzession in 
Antrag bringt oder bevorwortet, und die Polizeibehoͤrde oder der 
Landrath das Beduͤrfniß nicht anerkennen. 
5) Behufs der Fortsetzung der zu 1. gedachten, bei dem Erscheinen die- 
ser Verordnung bereits im Betriebe stehenden Gewerbe in dem näm- 
lichen Lokale soll denjenigen, welche diese Gewerbe zur Zeit zwar ohne 
einen, den Vorschriften zu 1. und 2. entsprechenden Erlaubnißschein, 
aber doch rechtmäßig betrieben, die Ausstellung eines solchen Scheins 
für das laufende Jahr, und künftig denjenigen, welche den Erlaubniß- 
Schein auf den Grund des bisherigen Gewerbebetriebs oder der Be- 
stimmungen zu 3. und 4. einmal erlangt haben, die Verlängerung des- 
selben von Jahr zu Jahr nicht versagt werden, sofern sie bis dahin 
bei ihrem Gewerbebetriebe zu begründeten Beschwerden keine Veran- 
lassung gegeben haben. Hat die Kommunalbehörde Beschwerde erho- 
ben, welche die Polizeibehörde nicht begründet hält, so ist die Sache 
zur Entscheidung der Regierung zu befördern. 
6) Die ertheilte Erlaubniß beschränkt sich sederzeit auf die Person der in 
den Scheinen benannten Gewerbtreibenden. Die Erben derselben, oder 
die Erwerber ihrer Betriebslokalien genießen binsichtlich der Bestim- 
mungen zu 3. und 4. keinen Vorzug vor Andern, welche die gedach- 
ten Gewerbe in einem neuen Lokale beginnen wollen. 
7)) Ueber die Gründe zur Versagung des Erlaubnißscheins oder des Ver- 
längerungsvermerks ist die Polizeibehörde, abgesehen von der Einwir- 
kung der Kommunalbehörde (Nr. 2.), nur ihrer vorgesetzten Instanz 
nähere Auskunft zu geben schuldig. 
(No. 1384) 8) Wer
	        
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