Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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13. Der Krebs. 
6. 79. Der Krebs, und zwar der sogen, offene Krebs (bie einzige Form, in welcher diese 
Krankheit durch Uebertragung eines Contagiums auch Anderen gefährlich werden kann), ist eine auf 
bösartig verhärtetem Grund und Boden entstandene geschwürige Entartung, welche die Neigung hat, 
alle angränzenden Theile, ohne Unterschied ihrer Beschaffenheit, zu zerstören (um sich zu freffen). Der- 
selbe unterscheidet sich von anderen, sich zuweilen auch nach allen Richtungen ausbreitenden und zer- 
störenden Geschwüren hauptsächlich dadurch, daß er einen harten Grund, harte umgeworfene Ränder, 
eine ungleiche Oberfläche, worauf nicht selten schwammige Auswüchse sprießen unk die Absonderung 
einer mißfarbigen übelriechenden Jauche wahrnehmen laßt, ferner: daß er mit burchfahrenden stechen- 
ben, zuweilen wie beim Aufliegen einer glühenden Kohle sich äußernden Schmerzen, so wie in der 
Regel mit Anschwellung der nahe gelegenen Drüsen, endlich, zu einer gewissen 57 gediehen, auch 
mit einem offenbaren Allgemeinleiden und hektischen Zustande des Körpers verbunden ist. 
Am häufigsten kommt das Krebsgeschwür vor, an folgenden Theilen: der weiblichen Brust, 
den männlichen und weiblichen Genicalien) ferner an einzelnen Stellen der Haut= und Schleimhaut= 
Oberfläche, namentlich im Gesicht und zwar vorzugsweise an den Lippen, der Nase, den Augenliedern, 
besgl. an der Zunge, — nachdem an diesen Theilen, je nach ihrer verschiedenen Beschaffenheir, ent- 
weder harte, feste Geschwülste mit einer knotigen, uncbenen Oberfläche, durchfahrenden Schmerzen 2c., 
oder, wie namentlich auf der Haut, anderweitige Geschwüre, Warzen und sonstige Auswüchse und 
Verhärtungen, zuweilen auch nur dunkelrothe, schwärzliche Flecke, oder mit Schorf bedeckte Stellen, 
welche oft ursprünglich gar nicht bösartig waren, aber es durch cine unpassende besonders zu reizende 
Behandlung wurden, vorangegangen sind. 
. 80. Der Krebs ist eine Krankheit, die in der Regel durch eine eigenthümliche, ihrem 
Wesen nach uns unbekannte, zuweilen angeerbte Dispostion bedingt ist, am häufigsten bei Indi- 
viduen, die sich in spätern Lebensjahren befinden, ein sitzendes Leben geführt, oder viel Sorgen und 
Kummer erduldet haben, keögl. nach Schädlichkeiten, welchen eine anhaltende Reizung eines Theils, 
zumal eines sehr empfindlichen, oder schon krankhaft beschaffenen, der erwähnten Ark bewirkten, ungleich 
seltener aber nach einem plötzlichen Stoße, Schlage und dergleichen entsteht und nur durch eine sehr 
nihefenut s4 oder außere, zuweilen operalive Behandlung durch Sachverständige, oder gar 
niche, zu heilen ist. 
4 % e ernsthaft aber auch dieses Uebel die Gesundheit, ja das Leben des damit Behafteken 
bedroht, so ist sie doch anderen, mit diesem in Verkehr stehenden Individuen minder gefährlich, und 
nur die aus einem Krebsgeschwür abgesonderte Jauche kann, auf empfindliche, zart überhdutcke, oder 
gar wunde Stellen eines andern Körpers übertragen, also durch Vermittelung eines seiner Natur 
nach firen Conlagiums (des sogen. Krebsgifts) eine Ansteckung bewirken. " 
§.81.UmsichkabekKrankheitzuschützetyhütemansichdemnachvokden§.s0.erwähn- 
tenSchädlichkciken,soweikderenVekmeibungüberhauptmöglichist.Namentlichabekunterlasseman, 
wennsichanirgendeincrberzneinerkrebshafkenEntartunggeneigkcnStelle(§.79.)eine,wenn 
auch nur unbedentend scheinende krankhafte Veraͤnderung, z. B. Anschwellung, warzenartige, oder 
sonstige Verhärtung, ein Geschwür oder dergl. zeigt, jede Selbsthülfe und ganz insbesondere eine 
solche, wobei der Theil durch Aetzen, oder sonst stark gereizt wird. Selbst schon das Kratzen von 
dergleichen Stellen kann, wie die beständige Berührung eines Zungengeschwürs mit einem schadhaften, 
scharf hervorstehenden Zahn, eine Lippengeschwürs mit der Spitze einer Tabackspfeife u. s. w. in 
dieser Beziehung nachtheilig wirken. Desgleichen hücte man sich in allen solchen Fallen vor dem Rathe 
von Quacksalbern und Pfuschern. 
Bei einem nähern Verhältnisse zu Krebskranken selbst vermeide man ferner jede Gemeinschafk, 
wobei eine Uebertragung des Krebogiftes möglicherweise stattfinden könnte, wie z. B. bei dem bippen- 
oder Zungenkrebs, durch den gemeinschaftlichen Gebrauch von Eß= und Trinkgeschirren, Tabackspfeifen, 
Blasinstrumenten, — beim Gebärmutterkrebs durch den Beischlaf, oder gemeinschaftlich gebrauchte 
Injectionsspritzen und dergleichen, — und bei jedem Krebs überhaupt durch die gemcinschaftliche Be- 
nutzung von beib= und Bettwäsche, Handtüchern und allen andern Effekten, welche mit der kranken 
Stelle in nähere Berührung kamen. Zur Sicherstellung Anderer ist daher bei dergl. Kranken in jeder 
Hinsicht eie größtmöglichste Reinlichkrit zu beobachten, und bei seder ihnen durch Aerzte, Hebammen, 
oder sonst geleisteten Hülfe, die nöthige Vorsicht in ezug auf Reinigung der mit der kranken Stelle 
in Berührung gewesenen Hände, Instrumeute r#c., ni t zu unterlassen (selbst keichen von Krebskranken 
erheischen cine gewisse Vorsicht in dieser Beziehung); Verbandstücke welche von solchen Kranken 
ge-
	        
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