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8) Wer ein Gewerbe, zu welchem ein polizeilicher Erlaubnißschein erfor-
derlich ist, ohne einen solchen Schein oder vor dem Anfange des Jah-
res, auf welches derselbe lautet, oder in einem andern, als dem darin
bezeichneten Lokale beginnt, oder nach dem Ablaufe des Kalenderjahrs
sortsetzt, ohne einen neuen Erlaubnißschein oder den Verlängerungs-
Vermerk auf dem früher ertheilten erwirkt zu haben, verfällt in eine
Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, oder in verhältnihmäßige Ge-
fängnißstrafe.
9) In denjenigen Landestheilen, in welchen noch ausschließliche Berechti-
gungen vorkommen, oder Realberechtigungen, namentlich nach §. 54.
des Edikts vom 7ten September 1811., oder nach §. 6. des Gesetzes
wegen Aufhebung der Zwangs= und Bannmrechte in der Provinz Po-
sen vom 13ten Mai 1833. begründete Ansprüche der Krugsverlags-
Berechtigten noch zu berücksichtigen sind, bleiben die bestehenden Ge-
setze zwar nach wie vor in Gülrigkeit, jedoch nur in so weit, als ihre
Anwendung mit den obigen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht,
insbesondere kann auch von den Bestimmungen ad 3. niemals eine
Ausnahme zu Gunsten einer Realberechtigung gemacht werden.
Ich beauftrage das Staatsministerium, Meinen Befsehl, für dessen Aus-
führung die Minister des Innern Sorge zu tragen haben, durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7ten Februar 1935.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.