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wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaßregeln mit Andern mich
vereinigen werde.
Insbesondere erklaͤre ich mich fuͤr verpflichtet, den Forderungen,
welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, siets
nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter
daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich
zu unterwerfen.“
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die Im-
matrikulation statt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort und ohne alle
Nachsicht von der Universitaͤt zu verweisen.
Artikel 6.
Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwek-
ken, koͤnnen mit Erlaubniß der Regierung, unter den von letzterer festzusetzenden
Bedingungen stattfinden. Alle andere Verbindungen der Studirenden sowohl
unter sich, als mit sonstigen Geheimen Gesellschaften, sind als verboten zu
betrachten.
Artikel 7.
Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll, unbeschadet der in
einzelnen Staaten bestehenden strengeren Bestimmungen, nach folgenden Abstu-
fungen bestrast werden:
1) Die Stifter einer verbotenen Verbindung und alle diesenigen, welche
Andere zum Beitrikte verleitet oder zu verleiten gesucht haben, sollen
niemals mit bloßer Karzerstrafe, sondern jedenfalls mit dem Consilio
abeundi, oder, nach Befinden, mit der Relegation, die den Umstanden
nach zu schärfen ist, belegt werden.
2) Die ubrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit ftrenger Kar-
zerstrafe, bei wiederholter oder fortgesetzter Theilnahme aber, wenn schon
eine Strase wegen verbotener Verbindungen vorangegangen ist, oder
andere Verschärfungsgründe vorliegen, mit der Unterschrift des Consill
abeundi, oder dem Consiho abeundi selbst, oder, bei besonders erschwe-
renden Umständen, mit der Relegation, die dem Befinden nach zu schär-
sen ist, belegt werden.
3) Insofern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten
zur Beförderung verbotener Verbindungen, Briese wechselt, oder dur
Deputirte kommunizirt, so sollen alle diejsenigen Mitglieder, welche an die-
ser Korrespondenz einen thátigen Anheil genommen haben, mit der Re-
legation bestraft werden.
4) Auch diesenigen, welche, ohne Mitglieder der Gesellschaft zu seyn, dennoch
für die Verbindung thätig gewesen sind, sollen, nach Befinden der Um-
stände, nach obigen Straf-Abstufungen bestraft werden.
5) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert nach Um-
ständen zugleich die akademischen Benefizien, die ihm aus öffentlichen
Fondskassen oder von Städten, Stiftern, aus Kirchenregistern u. s. w.
verliehen seyn möchten, oder deren Genuß aus irgend einem andern
Grunde an die Zustimmung der Staatsbehörden gebunden ist. e
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