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. 34. Nr. 1. im Wege der fiskalischen Untersuchung zu ruͤgen, und es muß,
aus den im Berichte vom 14ten v. M. angefuͤhrten Gründen, hierbei belassen
werden. Es bedarf aber hieruͤber keiner neuen gesetzlichen Bestimmung, viel-
mehr haben Sie nur die Gerichte zu belehren, welches durch die Bekanntmachung
Meiner Order durch die Gesetzsammlung geschehen kann.
Berlin, den 5ten Dezember 1835.
Friedrich Wilhelm.
An den Sctaats= und Justizminister Mühler.
(No. 1681.) Allerhöchste Kabinetsorber vom 5ten Dezember 1835.) über die Anwendbarkeit
der Allerhöchsten Order vom ten Juli 1832. auf Klagen der in letzterer
gedachten Personen.
A den in Ihrem Berichte vom 14ten v. M. angeführten Gründen und nach
Ihrem gemeinschaftlichen Antrage will Ich hierdurch genehmigen, daß die in
Meiner Order vom 4ten Juli 1832. über den Gerichtsstand der darin bezeich-
neten Individuen zu 2. und 3. enthaltenen Bestimmungen auch dann zur An-
wendung kommen sollen, wenn die minderjährigen oder großfährigen, noch unter
vdterlicher Gewalt stehenden Dienstboten, Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener,
Kunstgehülfsen, Hand= und Fabrikarbeiter, in Injurien-, Alimenten= und Entschä-
digungsprogessen, so wie in solchen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst-,
Erwerbs= und Kontraktsverhältnissen entspringen, als Kläger auftreten. Sie
baben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 5ten Dezember 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Staaks= und Justizminister v. Kamptz und Mühler.