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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
. No. 29. —. —
(No. 1682.) Tarif, nach welchem das Brückengeld für die Benutzung der Lanbungsbrücke
zu Lauterbach bei Putbus zu erheben ist. Vom Ag#en November 1835.
Jahrgang 1835. (No. 1082.)
Es wird entrichtet:
Für jedes Schiff, welches an der Brücke anlege, beladen oder
unbeladen, für jede Last (zu 4000 Pfund) Tragfähigkeit
. Von Fuhrwerk:
1) von einspännigem, beladen oder unbeladen, für Fuhrwerk und
Gespann zusamen ...
2) von zweispännigem, beladen oder unbeladen, für Fuhrwerk
und Gespann zusaamennn
3) von vierspännigem, beladen oder unbeladen, für Fuhrwerk
und Gespann zusamen ..
4) wenn von einem zweispännigen Fuhrwerk, welches mit Ladung
über die Brücke geht, vor der Brücke ein Pferd abgespannt
wird, für Fuhrwerk und Gespann zusammen
5) wenn von einem vierspännigen Fuhrwerk, welches mit Ladung
über die Brücke geht, vor der Brücke zwei Pferde abge-
spannt werden, für Fuhrwerk und Gespann zusammen.
6) wenn das Fuhrwerk beladen auffährt und mit anderer La-
dung wieder abfährt, gußer den Sätzen zu 1. bis 5. noch die
Hälfte mehr.
Für einen Schiebkarren, einschließlich der Ladung
Für jeden Reisenden, einschließlich dessen, was er traͤgt
Anmerkung. Die zur Schiffsbesahung gehbrigen Personen, ein-
schließlich des Schiffers, sind frei, sowohl für ihre
Person, als dasjenige, was sie tragen.
. Vom Vieh:
1) für unangespannte Pferde, geritten oder nicht geritten, des-
gleichen Kühe, Ochsen, vom Stükss ....
2) für Schaase, Schweine, Kälber, vom Stuͤch. ...........
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(Ausgegeben zu Berlin den 28sten Dezember 1835.)
Sar.
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N.