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Die übrigen Bestimmungen der gedachten Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber v. J., bezüglich des Nachtrags hierzu vom 5. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 287),
bleiben, soweit sie nicht durch dic gegenwärtige Verordnung modiffzirt werden, bis
auf Weiteres in Kraft.
Weimar am 24. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
dem Rentmeister Hermann Schlotter in Köstritz bei Gera ein Erfindungs-
Patent auf eine Wasserhebungs-Maschine nach Maßgabe der bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibungen unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. vom Jahre 1843, S. 13 bis 16)
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, von heute an
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah-
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. Dezember 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.
Der Hagel= und Vieh-Versicherungs-Bank für Deutschland, zu Berlin, ist
die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum rücksichtlich der Hagelver-
sicherungs-Branche widerruflich ebenso ertheilt worden, wie dieses in Ansehung der
Viehversicherung im Jahre 1864 der Fall gewesen.
Es wird solches und daß die Gesellschaft den Inspektor Suhle in Weimar