Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

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d)  Fleischergewerbe.

Es  kann  die  eschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn-  und  Festtagen
für  3  Stunden,  welche  bis  zum  Beginn  der  für  den  Hauptgottesdienst  festgesetzten
Unterbrechung  der  Verkaufszeit  im  Handelsgewerbe  reichen  dürfen,  gestattet  werden.

Wo  nach  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  diese  dreistündige  Arbeitszeit
  nicht  ausreichen  sollte,  können  ausnahmsweise  noch  zwei  weitere,  vor  den  Beginn
des  Hauptgottesdienstes  fallende  Stunden  freigegeben  werden.

Bedingung:  wie  zu  a.

e)  Barbier=  und  Friseurgewerbe.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
im  Allgemeinen  nur  bis  2  Uhr  Nachmittags,  darüber  hinaus  aber  noch  insoweit
gestattet  werden,  als  sie  bei  der  Vorbereitung  von  öffentlichen  Theatervorstellungen
und  Schaustellungen  erforderlich  ist.

Bedingung:  Wenn  die  Sonntagsarbeiten  länger  als  drei  Stunden
dauern,  so  sind  die  Arbeiter  entweder  an  jedem  dritten  Sonntag  für  volle  36
Stunden  oder  an  jedem  zweiten  Sonntag  mindestens  in  der  Zeit  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Abends  oder  in  jeder  Woche  während  der  zweiten  Hälfte
eines  Arbeitstages,  und  zwar  spätestens  von  1  Uhr  Nachmittags  ab,  von  jeder
Arbeit  freizulassen.

Wenn  die  Arbeiter  durch  die  Sonntagsarbeiten  am  Besuch  des  Gottesdienstes
behindert  werden,  so  ist  ihnen  an  jedem  dritten  Sonntag  die  zum  Besuch  des
Gottesdienstes  erforderliche  Zeit  freizugeben.

s)  W  jj  t  j  gs  st  lt
Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn-  und  Festtagen
mit  Arbeiten,  die  für  den  Betrieb  unerläßlich  sind,  gestattet  werden.
Bedingung:  bei  bloßem  Tagesbetrieb  wie  zu  e,  bei  ununterbrochenem
Betrieb  wie  zu  b.

 

#)  Badoanstalten.

Es  kann  die  Beschäftigung  von  Arbeitern  an  allen  Sonn=  und  Festtagen
mit  Arbeiten,  welche  nicht  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können,  gestattet
werden.

Bedingung  :  für  diejenigen  Badeanstalten,  die  nicht  nur  in  der  wärmeren
Jahreszeit  betrieben  werden:  wie  zu  c.

Syweit  die  Badeanstalten  zu  Heilzwecken  bestimmt  sind,  finden  auf  sie,  wie
auf  Heilanstalten  überhaupt,  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  Über  die
Sonntagsruhe  keine  Anwendung  (vergl.  oben  zu.  A.  I.).

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