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d) Fleischergewerbe.
Es kann die eschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
für 3 Stunden, welche bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten
Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden.
Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistündige Arbeitszeit
nicht ausreichen sollte, können ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den Beginn
des Hauptgottesdienstes fallende Stunden freigegeben werden.
Bedingung: wie zu a.
e) Barbier= und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
im Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit
gestattet werden, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen
und Schaustellungen erforderlich ist.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden
dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36
Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte
eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder
Arbeit freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes
behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des
Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
s) W jj t j gs st lt
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen
mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung: bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununterbrochenem
Betrieb wie zu b.
#) Badoanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen vorgenommen werden können, gestattet
werden.
Bedingung : für diejenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren
Jahreszeit betrieben werden: wie zu c.
Syweit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie
auf Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung Über die
Sonntagsruhe keine Anwendung (vergl. oben zu. A. I.).
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