Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

48 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
Justizministerium, desen Besetzuns mit zweien Ministern, dem wirklichen Geheimen Rath v. Kamptz 
und dem Oberland n Muͤhler, aus Breslau, und Bestimmung deren gegenseitigen 
Amts= und Ressortverhältnisse. (. 2. O. v. 9. Febr.) 32. 15. 
Justizrdthe, Kreis-, siehe Kreis-Justizräthe. 
Justizraths-Tirel, VBesimmungen wegen künftiger Führung und Beilegung besselben. (A. K. O. 
v. 1. Nov.) 35. 230. — die #band= und Stadtgerichts-, Stadegeriches-, und Lankègerichtsräthe, be- 
halten diese letztern Titel und legen den eines „Justizraths“ ab. (ebendas.) — die Justiz-Kom- 
missionsräthe nehmen den Titel der „Justigräthe“ an. (ebendaf.) 
Justizstellen, obere, die Vorschläge zu deren Besetzung gehen von beiden Justizministern aus. (A. 
K. O. v. 9. Febr.) 32. 15. — Versetzungen aus einem Departement in das andere erfordern eine 
gemeinschaftliche Zustimmung. (ebendaf.) 
Jutroszyn, Stadt, im Posenschen Regierungs-Bezirke, kerselben wird die revib. Stäbte-Ordn. vom 
17. März 1831. verliehen. (A. K. O. v. 3. Sept.) 35. 214. 
K. 
Kalbsrieth, Oreschaft im Sachsen-Weimarschen Amte Austedt, Ueberlassung der durch dieselbe und 
deren Flur führenden Landstraße an Preußen. (Abkommen v. 10. Aug.) 31. 182. — Erhebung 
eines Weg= und Brückengeldes auf der letztern; ebendaf. 
Kali, kaustisches, dessen Anwendung als Desinfektionsmittel. (Anweis. v. 8. Aug.) 35. 271. 
Kalk, dessen Anwenkung zur schnellern Verwesung todter Körper. (Anweis. v. S. Aug.) 35. 274. 
Kämmerei-Rendamen, (Stadt-Rendanten, Kämmerer, Einnehmer), städtische, keren Anstellung und 
Besiätigung. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 38. — bei deren Wahl soll den Behörden freie Hand 
gelassen werden, und rücksichtlich derselben die Deklaration vom 29. Mai 1820. und die Vor- 
schrift der revidirten Städteordnung 5. 96. nicht zur Anwendung kommen. (A. K. O. v. 1. Aug.) 
35. 179. 
Kämmerei-Vermägen, zur Befstreitung von Gemeine-Ausgaben bestimmt, daran steht den Einzelnen 
kein Nuhngsrecht zu. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 14. — Verwantlung des Gemeinevermögens 
in basselbe, mit Genehmigung der Regierung; ebendas. S. 30. 
Kammergericht, in Berlin, Bestellung desselben zum ausschließenden Gerichtshofe der Monarchie 
wegen aller und jeder Verbrechen und Vergehungen wider die Verfassung, dic öffentliche Ordnung 
und die Ruhe, sowohl der sämmtlichen Staaten des Königreichs, als auch der übrigen Staaten 
des deutschen Bundes. (A. K. O. v. 25. Apr.) 35. 47. — dessen Ober-Appellations-Senat soll im 
ganzen Umfange der Monarchie das Urtheil auf das gegen ein im Wege der Aggravation verschärf- 
tes Urtheil, Seicens des Beamten eingelegte Rechtsmittel abfassen (A. K. O. v. 25. März.) 34. 63. 
— in dem Gerichtsbezirke desselben soll in den Fällen, in welchen nach der Vorschrift des §. 98. 
Tit. 35. der Prozeß-Ordnung der Ober-Appellations-Senat die 2te Instanz bilder, die Entscheidung, 
die in Ister Instanz dem Kriminal-Senat gebührt, in zweiter Instanz an den Instruktions-Senat 
übergehen. (ebendas.) — bei dessen Appellations-Senate haben die Milicairprediger in Kriminal= und 
Injurien-Sachen ihren Gerichtsstand in zweiter Instanz. (Milik. Kirch. Ord. v 12. Febr.) 32. 79. 
Kandle, Verfahren bei Auszahlung der Geldentschädigung für den zu Anlegung dersfelben abgeerete- 
nen Grund und Boden in den Provinzen Kurmark, Preußen und Posen. (N. K. O. v. 26. Dez. 
1833.) 34. 8. — desgl. in der Provinz Sachsen. (A. K. O. v. 18. Okt.) 34. 179. 
Karncole, siehe Edelsteine. 
Kartel-Konvention, allgemeine, unter den deutschen Bundesstaaten, vom 10. Febr. 1831. (Publ. 
Patent v. 12. März.) 31. 41—44. — Deklaration der Art. IX. und XVIII. derselben rücksichtlich 
der Aufgreifungs-Prämien und der Ausführung der bewilligten Amnestic. (Publik. Pak. v. 15. Juni.) 
32. 177. — Deklaration der obigen Publikations-Patente binsichtlich der Behandlung und Bestra- 
sung der nach Ablauf der Amnestie-Frist zurückgekcxten desertirten Militairpersonen und ausgetrete- 
nen M’ ...... (A. K. O v. 29. Mai.. .223. Easernen
	        
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