Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

58 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
dung der landschaftlichen Taxations-Grunksätze bei Aufnahme gerichtlicher Taxen von den Rittergütern 
in demselben. (V. v. 8. Jan.) 31. 1. — Detaxation abeliger unbepfandbriester Güäter durch die Kre- 
dit-Direktionen für den gerichtlichen Gebrauch. (A. K. O. v. 1. Juli.) 34. 88. 
Landstraßen, siehe Chausseen und Bauwesen. 
Landtag, Kommunal-, der Kurmark, siehe letzk. 
Landtags-Abgeordnete, der Sächstschen Provinzial: Stände, deren Wahl aus der Ritterschaft des 
Thüringschen Bezirks, im Falle der Nothwendigkeie ohne Beschränkung des Orts der Ansässigkeit, 
in modifzirender Anwendung der Vorschrift Art. 2. A. 1. der Verordnung vom 17. Mai 1827. 
(A. K. O. v. 15. Juni) 33. 74. — Provinzial-, dazu sind Juden in der Provinz Posen nicht wahl- 
fdhig. (V. v. 1. Juni) 33. 70. 
Landtagsfähigkeit, ritterschaftlicher Güter, siehe Rittergüter. 
Landwehr, ersten Ausgebots, diejenigen Unteroffiziere, Spielleute und Gemeine, welche wegen un- 
verschuldeten verspateten Eintritts noch über das vollendete 32fste Lebensjahr in demselben verblei- 
ben müssen, sollen nicht mehr zu den großen Uebungen desselben herangezogen werden. (A. K. O. 
Fv. 3. Nov.) 33. 293. — das Nichteinziehen zu den Uebungen desselben findet in der Provinz West- 
phalen erst nach dem zurückgelegten 33sten bebensjahre statt. (A. K. O. v. 30. Jan.) 31. 20. — 
zweiten Aufgebots, die Verpflichtung zu demselben hört mit dem zurückgelegten 39sten Lebensjahre 
allgemein auf, mit Ausnahme solcher beute, welche ausgetreten gewesen sind, oder sich sonst dem 
Dienste böswillig entzogen haben. (A. K. O. r. 3. Nor.) 33. 293. 
Landwehr-Kapvallerie, Gestellung der zu den Uebungen derselben erforderlichen Pferde. (A. K. O. 
v. 17. Sept.) 31. 223. — die Aufbringung der dadurch entstehenden Kosten ist als eine Kreis- 
Kommunal-La2st zu behandeln; ebendas. S. 221. — Unentgeldliche Beschaffung der Pferde für die- 
selbe, bei eintretender Mobilmachung der Armee, Seitens der Kreisstände. (V. v. 21. Febr.) 34. 58. 
Landwehrmanner, beurlaubte, deren Bestrafung für begangene schwere Verbrechen nach den allge- 
meinen Landesgesetzen Seitens der Cirilgerichte, ohne Erkennung auf Einstellung bei einer Festungs- 
Stras-Abtheilung. (A. K. O, v. 30. Juli.) 32. 205. f. — der richterliche Ausspruch soll sich in sol- 
chen Fällen zuglelch über deren Enlassung aus dem Militairverhältnisse erstrecken; ebendas. S. 206.— 
die auf Ausstoßung kerselben aus dem Soldatenstande lautenden Ciril-Erkenntnisse bedürfen nur in 
dem Falle der Allerhöchsten Bestätigung, wenn die zugleich erkannte Freiheitsstrase eine zehnjährige 
Dauer oder das vollenkete 39ste Lebensjahr des zu Bestrafenden nicht erreicht; ebendas. S. 206.— 
Abänderung der biesfälligen Vorschristen in der Verordnung vom 22. Februar 1823. hiernach; 
ebendas. S. 206. — Suspensson der gegen dieselben von den Civilgerichten eingeleiteten Unterfu- 
chungen und Strafoollstreckungen während der Dauer militairischer Dienstleistungen. (A. K. O. 
v. 30. Juli 1832. Nr. 1386.) 32. 206. — siehe auch Militairpersonen. 
Landwehr-Mannschaften, Befreiung derselben von der Klassensteuer auf 2 Monate, wenn sie sechs 
volle Wochen bei den Fahnen versammelt sind. (A. K. O. v. 11. April.) 35. 49. 
Landwehr-Offizicre, beurlaubte, Untersuchung und Bestrafung der von denselben in Uniform gegen 
andere Militairpersonen, gleichfalls in Unisorm, verübten Vergehungen, burch die Militairgerichte. 
(A. K. O. v. 1. Juni.) 34. 714. — siehe auch Offiziere und Militairpersonen. 
Landwehr-Pferde, siehe vandwehr-Karallerie. 
Lastthiere, Bestrafung der an denselben begangenen Diebstähle. (A. K. O. v. 4. Aug.) 32. 202. 
Laudemien, oder andere bei ker Vererbung von Rustikalstellen in Schlesien übliche Abgaben, deren 
Entrichtung an die Gutsherrschaft ron den Erben in absteigender Linie nach zunächst vorangegan- 
genen Fällen. (G. v. 19. Juli.) 32. 191. 
Lauenburg-Bütowsche Kreis, im Cöslinschen Regierungsbezirke, die in Preußen angeordnete Herab- 
setzung des gesetzlichen Zinsfußes findet auch auf denselben Anwendung. (A. K. O. r. 3. Febr.) 33. 15. 
Lausiz, Ober-, Markgrafthum, dessen zum provinzialständischen Verbande von Schlessen 2c. gehörenden 
Städten wird die Städteordnung vom 109. Norember 1808.), wo sfe noch nicht eingeführt ist, mit 
ihren
	        
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