Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 63 
Mahl= (und Schlachtsteuer-) Gesetz, vom 30. Mai 1820., Aufhebung der in den §. 12. und 
15. u. desselben nachgelassenen steuerfreien Einführung des Weizen= und Roggenmehls aus einer sfeuer- 
pflichtigen Stadt in die andere. (A. K. O. v. 21. Oktbr.) 32. 226. — siehe auch Braumalzsteuer. 
Masestätsrecht, siehe Hoheitsrechte. 
Mainz, Stadt, wird Seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung zum Frcihafen für den Rhein- 
handel erklärt. (Rheinschiff. Ordn. v. 31. März.) 31. 83. — (Bundesfestung), Gerichtsstand der zu der 
Garnison in derselben gehörigen diesseitigen Militairpersonen und Beamten und ihrer Angehörigen, so 
wie dic auf deren Rechts-Angelegenheiten zur Anwendung kommenden Gesetze. (A. K. O. v. 19. Juli.) 
34. 132. f. 
Majorenne Personen, noch unter väterlicher Gewalt, aber im Dieuste anderer stehend, deren Ge- 
richtsstand am Orte ihres Aufenthales. (A. K. O. v. 4. Juli.) 32. 175. — auch wenn sie als Klä- 
ger auftreten. (A. K. O. v. 5. Dez.) 35. 291. 
Maforennität, (Großfährigkeit, Volljährigkeit), Einführung des dafür nach dem Allg. bandrechte be- 
stimmten Dermins in Neu-Vorpommern und Rügen. (A. K. O. r. 6. Juni.) 31. 68. 
Malzschroot, von Gerste und Weizen, zu andern Zwecken, als zum Brauen bestimmt, in wie fern 
solches von der Mahlsteuer für Braumalz nur befreit bleiben kann. (A. K. O. v. 17. Aug.) 31. 173. 
— siehe auch Braumalwsteuer. 
Mandats-Prozeß, Verordnung über das Verfahren in demselben, vom 1. Juni 1833. — 33. 
37. 47. — Ausführung dieser Verordnung nach der von dem Justiz-Minister ertheileen 
Instruktion vom 2.1. Juli 1833. (A. K. O. v. 17. Okt.) 33. 119. — Zulässigkeit der Mandats- 
Klage auch vor der Verfallzeit, in Anwendung des &. 1. Nr. 1. 2. der gedachten Verordnung. 
(ebenkas.) — Suöpension der Anwendung des Mandats Prozesses auf die Forderungen der Ge- 
richte für ihre Gebühren und Auslagen, nach §. 1. Nr. 4. der vorgedachten Verordnung. (ebendas.) 
— Gebührentaxe für die Gerichte und Justiz-Kommissarien in demselben, vom 9. Oktober 1833. 
und Allerhöchste Kabinets-Ordre von demselben Tage. 33. 109 —116. — siehe auch Prozesse. 
Manifestations-Eid, Zulässigkeit desselben nach versuchter Exekutions-Vollstreckung in das Mobi- 
liare. (V. v. 4. März) 34. 31. — nach dem Gesetz über Verträge zahlungsunfähiger Schuldner 
zum Nachtheile der Gläubiger. (v. 26. April) 35.. 
Manifeste zur Rheinschifffahrt, siehe Frachtbriefe. 
Mannheim, Scaèt, wird Seitens ker Badenschen Regierung zum Freihafen für den Rheinhandel 
erklärt. (Rheinschifffahrts-Ordn. v. 31. März) 31. 83. 
Marienwerder, #.Oberlandesgericht. 
Markt= (und Stand-) Gelder, Tarif für deren Erhebung zu Alt-Dollstädt. (v. 8. April) 35. 65. 
Masern, Krankheit, sanitätspolizeiliche Vorschriften hinsichtlich derselben. (Regulativ v. 8. Aug.) 35. 
257. — Desinfektionsverfahren bei derselben. (Anweis. v. 8. Aug.) 35. 283. — Belehrung über 
bieselbe. (v. 8. Aug.) 35. Anh. S. 29. 
Maß= (und Gewichts-) Stempel, öffentlicher Behörben, deren Anfertigung ohne Erlaubniß der 
letztern ist strafbar. (G. v. 6. Juni) 35. 99. 
Mecklenburg-Schwerin, Großherzogthum, Abänderung des §. 3. der mie demselben unterm 11. 
November 1811. abgeschlossenen Konvention rücksichtlich der Auslieferung der Vagabunden, ohne 
Erstatlung der Arrest= und Verpflegungskosten. (Minikt. Erklärung v. 28. Febr.) 31. 4. — tritt rück- 
sichtlich der Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg dem Zollkartel vom 11. Mai 1833 
bei. (Minist. Bekanntmach. v. 11. Juli) 34. 90. — siehe auch Elbschifffahrt. 
Mediatstddte, in der Provinz Posen, Aufhebung und Ablösung der an die Grundherren in densel- 
ben zeither entrichteten gewerblichen und persönlichen Abgaben und keistungen. (G. v. 13. Mai) 
33. 55 —58. — siehe auch Städee, ittelbare. 
Medizinalpersonen, sind nicht verpfli ket, unbesolbete Stadtämter zu übernehmen. (N. St. O. v. 
17. März) 31. 31 ##S.
	        
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