84 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Uheinschifffahrt, soll sowohl aufwärks als abwärts frei sein. (Rheinschifffahrts-Orb. v. 31. März.)
31. 75. — von dem Rechte, dieselbe auszuüben; ebendas. S. 103. — Anwendung der in jedem
Uferstaate geltenden Steuergesetze bei derselben; ebendas. S. 98. ff. — Errichtung von Freihäfen
und Niederlagen für dieselbe, Seitens der Uferstaaten; ebendas. S. 83. — von Preußen werden
dafür zunächst die Stddte Cöln und Dusseldorf bestimme; ebendas S. 83. — Frachten und Rang-
fahrten bei derselben; ebendas. S. 106. ff. — polizeiliche Vorschriften zur Sicherstellung derselben
und des Handels; ebendas S. 75. 108. ff. — Schlichtung streitiger Angelegenheiten bei derselben;
ebendas. S. 119. ff. — Amtsbefugnisse und Pflichten der Central-Kommission, des Oberaufsehers
und anderer bei der NRheinschifffahrt angestellten Beamten und deren Besoldung; ebendas. S. 124. ff.
— Regulativ wegen Ausübung derselben von diesseitigen Unterthanen und wegen des Lothsendienstes
auf dem Rheinc, vom 5. August 1831—34. 119— 158. — Ausfertigung von Patenten zum
Betriebe derselben, durch die Regierung zu Cöln. (ebendas.) S. 149. — derselben muß eine Prü-
fung der sich darum bewerbenden Schiffer vorangehen. S. 151. 152. — in wiefern solche Prü-
fang einstweilen nicht stattfindet. S. 153. — Entkrichtung von Prüsungs-Gebühren. S. 152. k.
— dergl. Patente erstrecken sich auf die Seeschifffahrt nicht. S. 153. — Erlöschen, Verlust und Ene-
ziehung derselben. S. 153. ff. — Ausübung des Lothsendienstes auf derselben. S. 155. f. — Stra-
sen für die unbefugte Ausübung der Schifffahrt und des Lothsendienstes. S. 156.f. — deren Fest-
setzung erfolgt durch die Rheinzollgerichte. S. 157.
Oweinschiffsahrts-Abgaben, (Schiffsgebühren), deren Festsetzung und Erhebung nach der Rhein-
schifffahrts= Ordnung vom 31. März 1831—31. 87. 88. 139. — deögl. der Niederlags= und
-e Gebühren; ebendas. S. 115. 116. — Strafverfahren bei Defraudationen derselben; eben-
117. — ssehe auch Nheinzölle.
Roeehn dischrte- Ordnung, und Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins, d. d. Mainz,
den 31. März 1831 und Ratifikations-Urkunde, d. d. Berlin, den 19ten Mai 1831. — 31. 71—
151. — deren Anwendung auch auf die Binnenschifffahrt am NRhein, sowie auf dessen Nebenströme,
mit Ausschluß der Uebersetz-Fahrzeuge, desgl. der Markeschiffe und Nachen unter 300 Cenener La-
dungsfähigkeit. (V. v. 30. Juni) 34. 145.
heinzollbeamte, deren Verhälenisse nach der Nheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831. —
31. 124. 131. f.
heinzölle, ron den badungen nach ihrem Centnergewichte, deren Festsetzung und Erhebung nach
der Rheinschifffahrts-Ordnung vom 31. März 1831.—31. 87. ff. 131. 141.— beim Durchgange durch
das Niederländische Gebiet; ebendas. S. 78. f. 135. — desgl. durch das französische Gebiek, be-
sonders auf der Ill über Straßburg; ebendas. S. 85. 146 — 151. —. Allerhöchst vollzogener
Darif für die Erhebung derselben und des Rekognitionsgeldes im Preußischen, vom öten Juli
1831 —31. 151. — deren Erhebung nach der Erbebungsrolle für die Jahre 1832, vom 30.
Oktober 1831 —31. 206. 218 — desgl. nach Abänderungen der letztern, in Gefolge der mit an-
dern Staaten geschlossenen ollrereins-Verträge. A. K. O. v. 18. u. Zusammenstellung v. 14.
Novbr. 1833—33. 129. 140.
heinzollgerichte, deren Einrichtung in Gefolge des achten Titels der Rbeinschifffahres-Orbnung
vom 31. März 1831. (S. 119.) und gerichtliches Verfahren in den Rheinschifffahres, Ange-
legenheiten. (V. v. 30. Juni) 34. 136— 145. — zu denselben werden in der Nheinprovinz refp.
Friedensgerichtc uud Deputationen der band. und Stadtgerichte bestellt. S. 136 u. 137. — zum
Appellationsgerichte wird der dritte Senat des Rheinischen Appellations-Gerichtshofes bestimme.
S. 137. — ein ferneres Rechtsmitkel und namentlich das der Kassation findet gegen die Eneschei-
dung des letztern nicht Katt. S. 143. — Stempel= und Gebühren-Freiheit in Angelegenheiten der-
selben, mit Ausschluß der von den Betheiligten zu tragenden baaren Auslagen. S. 143. 144.
— obige Verordnung soll auch auf die Binnenschifffahrt am Rhein und auf dessen Nebenströmen
statifinden, mit Ausschluß der Ueberset-Fahrzeuge, sowie der Marktschisse und Nachen unter 300
Centner