Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 7. — 
  
  
  
(No. 1594.) Publikations-Patent, den Beschluß der Deutschen Bundesversammlung vom 
13ten November 1834. hinsschelich der Auslegung des Art. XII. der 
Deutschen Bundesakte betreffend. D. d. den 31sten März 1835. 
rr 
In der 39sten vorjaͤhrigen Sitzung der Deutschen Bundesversammlung laut 
ihres Protokolls vom 13ten November, haben sich saͤmmtliche Regierungen des 
Bundes, Behufs der Deklaration der im Art. XII. der Deutschen Bundesakte 
enthaltenen Bestimmung wegen Verschickung der Akten auf eine Deutsche Fa- 
kultaͤt oder an einen Schoͤppenstuhl, mittelst einhelligen Beschlusses zu der folgen- 
den erklaͤrenden Bestimmung vereinigt: 
„Da sich ergeben hat, daß die, im Art. XII. der Bundesakte enthal- 
„tene Bestimmung wegen Verschickung der Akten auf eine Deutsche 
„Fakultaͤt oder einen Schoͤppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils, zum 
„Theil auch auf Polizei= und Kriminal-Erkenntnisse ausgedehnt worden 
Oist; eine solche Ausdehnung aber nicht in dem Sinne jenes Artikels 
„liegt; so erklärt die Bundesversammlung, daß der gedachte Art. XII. 
„der Bundesakte nur auf Civilstreitigkeiten Anwendung zu finden habe.“ 
Dem Allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs zufolge, wird diese 
Bestimmung, als eine weitere Entwickelung eines in der Deutschen Bundesakte 
bereits enthaltenen Grundsatzes mit der, im Sinne derselben ergangenen Ver- 
fuͤgung: 
daß die Juristenfakultaͤten der Universitaͤten in den Koͤniglichen Staa- 
ten, wenn ihnen Akten zur Abfassung von Erkenntnissen in Polizei- 
und Kriminalsachen aus andern Deutschen Bundesstaaten zugeschickt 
werden, sich der Abfassung solcher Erkenntnisse zu enthalten und der- 
gleichen Akten ohne Weiteres wieder zurück zu senden haben, 
von dem Scaateministerium sämmtlichen Landesbehsrden und Unterthanen in den 
Fabrgang 835. Go. 1594 —1590.) H zum 
(Ausgegeben zu Berlin den 5ten Mai 1835.)
	        
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