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eintreten soll, wo Milirair-Invaliden eines vor oder nach ihrer Enrlassung aus
dem Militairdienste begangenen Verbrechens, welches während ihres Militair-
Dienstes die Ausstoßung aus dem Soldatenstande zur Folge gehabt haben würde,
überführt sind. Diese allgemeine orschrifr ist auch auf die im Civildienste an-
gestellten Militair-Invaliden anzuwenden, und hiernach Meine Verordnung vom
17ten März 1829. für deklarirt zu achten. Von den Gerichtshöfen ist, den
vorstehenden Bestimmungen gemäáß, auf den Verlust des Gnadengehaltes aus-
drücklich zu erkennen, und diese Verordnung durch die Gesetz= Sammlung zur
öffenrlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25sten April 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Kamptz, Mühler und General-
Lieutenont v. Witzleben.
(No. 1597.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten April 1835., betreffend die Bestellung
des Kammergerichts zum ausschließenden Gerichtshofe der Monarchie we-
gen aller und jeder Verbrechen und Vergehungen wider die Verfassung,
die öffenrliche Ordnung und die Ruhe, sowohl der sämmtlichen Scaaten
des Königreichs als auch der übrigen Staaten des Deutschen Bundes.
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In Folge des Beschlusses der Deutschen Bundesversammlung vom 2ost##
Juni 1833., wodurch zur Ermittelung des wider die öffentliche Ordnung in
Deutschland gerichteten hochverrdtherischen Unternehmens, insbesondere des am
3ten April desselben Jahres zu Frankfurt am Main verübten Attentats, gericht-
liche Untersuchungen in den Staaten des Deutschen Bundes verfügt wurden,
habe Ich bereits durch Meine Order vom 61en Juli 1833. das Kammergericht
zu Berlin, unter der obern formellen Leitung einer aus Ihnen gebildeten Mini-
sterialkommission, mit der Föührung aller Untersuchungen beauftragt, die in Mei-
nen Staaten wider die Theilnehmer an diesen hochverrätherischen Unternehmun-
gen einzuleiten sind. Da jedoch der Zweck der Untersuchungen nicht bloß auf
die Ermittelung der Strafbarkeit einzelner Verbrecher und ihrer Theilnehmer,
sondern zugleich auf die Verfolgung aller Spuren gerichtet ist, auf welchen man
erwarten darf, die Verzweigungen einer weit verbreiteren Verbindung wider die
bestehende gesellschaftliche Ordnung nicht allein in den Sctaaten des Deutschen
Bundes, sondern auch, hinsichtlich ihres Einflusses auf Deutschland, in den be-
nachbarten Ländern zu entdecken, und da dieserhalb eine Einheit des Verfahrens
wesentlich erforderlich ist, so habe Ich auf Ihre hierüber an Mich erstatteten
(Jo. 150.,) Be-