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Berichte und nach Ihren Antraͤgen beschlossen: das Kammergericht fuͤr den gan-
zen Umfang Meiner Monarchie zum ausschließenden Gerichtshofe wegen aller
und jeder Verbrechen und Vergehungen wider die Verfassung und wider
die oͤffentliche Ordnung und Ruhe, sowohl Meiner saͤmmtlichen Staaten, als
auch der uͤbrigen Staaten des Deutschen Bundes bis auf Weiteres zu
bestellen, und demselben mit Aufhebung des anderweitigen persoͤnlichen Ge-
richtsstandes der Beschuldigten, sowohl die Untersuchungen als auch die Ab-
fassung der Erkenntnisse zu uͤberweisen. Es soll dahin zunaͤchst das Verbre-
chen des Hochverraths nach den Bestimmungen des Landrechts Th. II. Tit. 20.
. 92 — 99. einschließlich der . 163 — 165. und 185. gerechnet werden. Was
die uͤbrigen im 6. 91. bezeichneten, im dritten, vierten und fünften Abschnitte des
vorgenannten landrechtlichen Titels abgehandelten Staatsverbrechen betrifft, so
sollen selbige zwar der Kompetenz der ordentlichen Gerichte verbleiben, diese
jedoch verpflichtet seyn, in jedem Falle, in welchem ihnen nicht klar vorliegt, daß
das Verbrechen oder Vergehen in keiner Verbindung mit den dem Ressort des
Kammergerichts überwiesenen hochverrä4therischen Unternehmungen und Abttentaten
stehe, der Ministerialkommission Anzeige zu machen, damit selbige nach Verneh-
mung des Kammergerichts beschließe, ob Untersuchung und Erkenntniß dem or-
dentlichen Gerichte vorzubehalten oder dem Kammergerichte zu überlassen sey.
Insbesondere soll dieses in allen Fällen der Landesverrätherei, welche auch im
Friedenszustande sich ereignen können, und wegen der Verbrechen gegen die in-
nere Ruhe und Sicherheit des Staats, namentlich wenn sie zu den in °. 151
— 155. und 167. bezeichneten strafbaren Handlungen gehören, stattfinden. In
Räcksicht auf die Anwendbarkeit der in Bezug genommenen Bestimmungen des
Landrechts auf die Einwohner der Provinzen, in welchen dasselbe noch nicht ein-
geführt ist, verweise Ich auf Meine durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemach-
ten Orders vom 6ten März und 5ten September 1821. Sie haben die Be-
kannemachung Meiner gegenwärtigen Order durch die Gesetz-Sammlung zu ver-
anlassen und die Gerichtshöfe mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 25sten April 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Minister der Justiz und den Minister des Innern
und der Polizei.