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(No. 1602.) Gesetz wegen Erleichterung der Abloͤsung des Heimfallrechtes in der Provinz
Westohalen. Vom 25sten April 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen für diejenigen Theile der Provinz Westphalen, in welchen die Ord-
nung vom 13cen Juli 1829. wegen Ablösung der Reallasten zur Anwendung
kommt, auf das wiederholte Ansuchen Unserer Westphälischen Provinzialstände,
nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten
Unseres Staatsrathes, wie folgt:
. 1l.
Die im §. 75. der erwaͤhnten Ordnung dem Berechtigten beigelegte Be-
fugniß, die Ablösung des Heimfallrechtes bei den nur noch auf vier oder zwei
Augen stehenden Gütern zu verweigern, wird hier it aufgehoben.
6. 2.
Die Ablösungs-Rente, welche in diesen Fällen gefordert werden kann,
soll, wenn das Gut auf vier Augen steht, zu fünf Prozent, wenn dasselbe auf
zwei Augen steht, zu zehn Prozent des Reinertrages angeschlagen werden, ohne
Unterschied, der Antrag mag von dem Berechtigten oder dem Verpflichteten aus-
gegangen senn.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25sten April 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Möühler.
Beglaubig ##
Friese.
(Jo. 1603.) Gesetz über Verträge zahlungsunfähiger Schulbner zum Nachtheil der Gläu=
biger. Vom 26sten April 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Da die Gesetze zur Verhütung von Verträgen, welche von zahlungs-
unfähigen Schuldnern zum Nachtheil ihrer Gläubiger geschlossen werden, sich
als unzureichend bewiesen haben, so verordnen Wir für diesenigen Provinzen
Unserer Monarchie, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine
Gerichtsordnung gelten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach
erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
(No. 1602—.1007.) d. 1.