Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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(No. 1608.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 23sten April 1835., wonach die Führer von 
Frachtfuhrwerken verpflichtet #und, die empfangenen Chausseezektel den Steuer- 
Aufsichtsbeamten und Wegewärtern auf Erfordern vorzuzeigen. 
A# Ihren gemeinschastlichen Bericht vom 13ten April d. J. bestimme Ich, 
daß die Führer von Frachtfuhrwerken die empfangenen Chausseezettel nicht nur, 
wie es die Strafbestimmung Nr. 5. zum Chausseegeld-Tarif vom 28fsten April 
1828. vorschreibt, an die nächste Hebestelle abzugeben, sondern auch bei Vermei- 
dung einer Strafe von 10 Sgr. bis zu 1 Rehlr. den Steuer-Aufsichtsbeamten 
und Wegewärtern auf Erfordern unterweges vorzuzeigen verpflichtet seyn sollen; 
sie dürfen aber hierdurch an der Fortsetzung ihrer Fahrt bis zur nächsten Hebe- 
stelle nicht gehindert werden. Diese Bestimmung ist durch die Gesetz= Sammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 23sten April 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Wirklichen Geheimen Räche Rother und Grafen v. Alvensleben. 
 
	        
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