Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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eines entehrenden Vergehens zu eine r Strafe verurtheilt wird, so ist die Gene- 
ralversammlung der Genossenschaft be fugt und schuldig, auch einem solchen Mit- 
gliede alle Genossenschaftsrechte zu entziehen. Es kann dies durch einfache Stim- 
menmehrheit geschehen und bleibt dabei die Prüfung, ob das Vergehen, wes- 
halb die gerichtliche Verurtheilung eingetreten, ein entehrendes ist, und ob der 
geführte Lebenswandel wirklich als ein offenbar ärgerlicher und schimpflicher zu 
betrachten ist, lediglich dem pflichtmäßigen, auf ihre adliche Ehre abzugebenden 
Gutachten und Ermessen der Genossenschafts-Mitglieder überlassen. Soll die 
Entziehung der Genossenschaftsrechte in einem Falle eintreten, in welchem keine 
Verurtheilung wegen eines entehrenden Dergehens erfolgt, sondern nur ein Le- 
benswandel der bezeichneten Art geführt ist, so muß jedoch einem solchen Be- 
schlusse, wenn er gültig und von Folgen seyn soll, eine zweimalige Mahnung 
vorhergegangen seyn, welche der Ausschuß in einer von ihm mit Sorgfalt aus- 
zuwählenden Form und etwa durch zu wählende Mittelspersonen an das betref- 
fende Mitglied hat ergehen lassen. Es muß diesem dabei ausdrücklich eröffnet 
werden, daß, wenn dasselbe von dem drgerlichen Lebenswandel nicht ablassen 
werde, die Frage: ob ihm nicht die Genossenschaftsrechte zu entziehen seyen? in 
der Versammlung der Genossenschaftsmirglieder werde zur Abstimmung ge- 
bracht werden. 
Sollten dieselben Fälle bei einem Familiengliede eintreken, welches niche 
Genossenschaftsrechte, dagegen aber Befugnisse 4 Theilnahme an den Vorthei- 
len der Stiftungen hat; so können ihm diese Vortheile unter gleichen Voraus- 
setzungen und in derselben Art entzogen werden. 
#. 27. 
In keinem der #. 26. gedachten Fälle werden aber die Korporations-= 
rechte und die sonstigen Befugnisse der Nachkommen eines solchen Mitgliedes 
geschmälert. 
(. 28. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind zwar berechtigt, aus derselben zu 
treten, es erlöschen aber dadurch auch die Rechte ihrer Nachkommen, und find 
sie nicht besugt, ihren Beicrag zum Stiftungsfonds zurückzusordern, sondern sind, 
wenn dieser in Zinsen besteht, das Kapital derselben vor ihrem Austrikt zum 
Sciftungsfonds, welchem dasselbe verfallen ist, zu zahlen, und ihre Beiträge zu 
den Verwaltungskosten der Genossenschaft noch für das nächste Jahr nach ih- 
rem Austritt fortzusetzen, verbunden. « 
§.29. 
Sollte der Fall der Erlbschung oder Aufhebung der Stistung auf irgend 
eine Weise, wie sie nur stattfinden könnte, sich ereignen; so fallt das Dermögen 
veseten denjenigen Familienhäuptern, welche dann noch Mitglieder der Geno“ 
senschaft find; pro rata ihrer Beiträge anheim. 
Drit-
	        
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