Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 91. — 
heirathung ihrer männlichen Deszendenz in altadliche Geschlechter die erforder- 
liche Ahnenzahl werden erlangt haben. « 
s.39. 
Die Ausübung der uͤbrigen Rechte außer den 8. 16. unker Nr. 1. und 2. 
bezeichneten, und die Theilnahme an den Vortheilen der Stiftung steht daher 
diesen Mitgliedern fuͤr ihre Person, und ihren Deszendenten von der Zeit der 
Aufnahme zu. Sie muͤssen aber auch dieselben Pflichten, wie die uͤbrigen Ge- 
nossenschaftsglieder erfuͤllen und sind gleichfalls denselben Bedingungen (88. 1. 
15. 25. 28. 32) und der unter gewissen Umständen eintretenden Su:pension der 
Rechte (§. 25. und 26.) unterworfen. 
  
Fünfter Abschnitt. 
Von der Geschäftsverwaltung der Stiftung. 
J. 
Ausschuß. 
. 40. 
Die Verwaltung der Stiftung, Leitung und Besorgung der uͤbrigen 
gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft ist einem aus der Mitte der 
Generalversammluͤng gewaͤhlten Ausschusse uͤbertragen, welcher in allen diese Ge- 
genstaͤnde betreffenden Angelegenheiten, insofern sie durch die Statuten nicht zum 
Beschlusse der Generalversammlung verwiesen sind, susonderhe in Prozessen und 
andern gerichrlichen WVerhandlungen die Genossenscha t, ohne daß es einer wei- 
tern Vollmacht von deren Seite bedarf, repraͤsentirt. 
41. 
Der Ausschuß besteht aus einem Direktor und vier Mitgliedern, welche 
von den Mitgliedern der Genossenschaft in einer Generalversammlung nach ein- 
sacher Stimmenmehrheit auf Lebenszeit gewählt werden. 
42. 
Zur Wählbarkeit wird erfordert: 
1) Rirkerbürtigkeit und im Falle der Verheirakhung auch ritterbürtige Ehe; 
2) die Befugniß zur Ausübung der Rechte eines Mitgliedes Erster Klasse 
der Genossenschaft; 
3) ein Alter von mindestens 25 Jahren. 
K. 43. 
Jedes Mitglied der Genossenschaft ist zur unentgeldlichen Uebernahme 
und Verwaltung eines dieser Ehrendmier, so wie deren Stellvertretung (§. 48.) 
verpflichtet, und davon nur zu entbinden, wenn der von ihm vorgetragene Ent- 
schuldigungsgrund vom Ausschuß einstimmig oder von der Generalversammlung 
durch Scimmenmehrheit für genügend erkladrt wird. 
(No. 1803.) 8. 44.
	        
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