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#K 44.
Der Direktor und die übrigen Mitglieder des Ausschusses scheiden aber
aus, wenn sie aufhören Mitglieder Erster Klasse der Genossenschaft zu sein, oder
wenn sie eine nicht ritterbürtige Ehe eingehen.
45.
Der Ausschuß haͤlt seine Sie in Düsseldorf.
(. 46.
Der Direktor (Ritkerhauptmann) wird von des Königs Majestät bestätigt
und durch einen Königlichen Kommissarius im engern Ausschusse in Gegenwart
von drei dazu einzuberufenden Mitgliedern der Genossenschaft, auf die treue
Beobachtung und Handhabung des Statuts und der übrigen Vorschriften des
Vereins beeidigt.
'iier
Die übrigen Mitglieder des Ausschusses (Ritterräthe) bedürfen keiner
landesherrlichen Bestätigung und werden im Ausschusse von dem Direktor in
dem 6. 46. bestimmten Maße in Eid und Pflicht genommen.
4.
In Fällen der Behinderung des Direktors, tritt für die nächste Zeit der
dem Lebensalter nach dlieste Rirterrath als dessen WVertreter ein.
st in Folge eines Ausscheidens von NRitterräthen aus dem Ausschuß die
eit, während welcher die füngirenden Ritterrdthe dies Amt bekleiden, eine ver-
chiedene; so ist derjenige der Vertreter des Ritterhauptmanns, welcher am läng-
sien Mitglied des Ausschusses ist, und entscheidet in diesen Fällen das Lebensalter
nur dann, wenn die Mitglieder, welche am längsten fungirt haben, gleichzeitig in
den Ausschuß eingetreten sind.
8. 49.
Dem Ausschusse wird zur Beihuͤlfe und insonderheit zur Bearbeitung
und Begutachtung wichtiger Gegenstände und insonderheit der Rechtsangelegen-
heiten ein bewährter Rechtsgelehrter als Syndikus, mit berathender Stimme,
beigeordnet und in einer allgemeinen Versammlung der Genossenschaft durch
Mehrheit der Stimmen gewählt. Die näberen Bedingungen seiner Anstellung
werden dem Abkommen zwischen der Genossenschaft und ihm überlassen, und er
wird in eben der Art, wie die Mitglieder des Ausschusses (#. 47.) von demsel-
ben in Eid und Pflicht genommen.
50.
Der Ausschuß beschließt durch einfache Mehrheit der Stimmen, wobei
sedoch, im Fall der Gleichheit, die des Direktors entscheidet. "
4. 51.
Zu einer gültigen Beschlußnahme des Ausschusses ist die Anwesenheic von
wenigstens drei Mitgliedern, mit Einschluß des Direktors oder seines Dertreters,
erforderlich. 52
. D.
Der Direktor ist der Vorstand des Ausschusses, leitek die Berathungen
und Geschäfte desselben, verfaßt die Geschafesordnung, er berust den Ausschuß,
ver-