Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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#K 44. 
Der Direktor und die übrigen Mitglieder des Ausschusses scheiden aber 
aus, wenn sie aufhören Mitglieder Erster Klasse der Genossenschaft zu sein, oder 
wenn sie eine nicht ritterbürtige Ehe eingehen. 
45. 
Der Ausschuß haͤlt seine Sie in Düsseldorf. 
(. 46. 
Der Direktor (Ritkerhauptmann) wird von des Königs Majestät bestätigt 
und durch einen Königlichen Kommissarius im engern Ausschusse in Gegenwart 
von drei dazu einzuberufenden Mitgliedern der Genossenschaft, auf die treue 
Beobachtung und Handhabung des Statuts und der übrigen Vorschriften des 
Vereins beeidigt. 
'iier 
Die übrigen Mitglieder des Ausschusses (Ritterräthe) bedürfen keiner 
landesherrlichen Bestätigung und werden im Ausschusse von dem Direktor in 
dem 6. 46. bestimmten Maße in Eid und Pflicht genommen. 
4. 
In Fällen der Behinderung des Direktors, tritt für die nächste Zeit der 
dem Lebensalter nach dlieste Rirterrath als dessen WVertreter ein. 
st in Folge eines Ausscheidens von NRitterräthen aus dem Ausschuß die 
eit, während welcher die füngirenden Ritterrdthe dies Amt bekleiden, eine ver- 
chiedene; so ist derjenige der Vertreter des Ritterhauptmanns, welcher am läng- 
sien Mitglied des Ausschusses ist, und entscheidet in diesen Fällen das Lebensalter 
nur dann, wenn die Mitglieder, welche am längsten fungirt haben, gleichzeitig in 
den Ausschuß eingetreten sind. 
8. 49. 
Dem Ausschusse wird zur Beihuͤlfe und insonderheit zur Bearbeitung 
und Begutachtung wichtiger Gegenstände und insonderheit der Rechtsangelegen- 
heiten ein bewährter Rechtsgelehrter als Syndikus, mit berathender Stimme, 
beigeordnet und in einer allgemeinen Versammlung der Genossenschaft durch 
Mehrheit der Stimmen gewählt. Die näberen Bedingungen seiner Anstellung 
werden dem Abkommen zwischen der Genossenschaft und ihm überlassen, und er 
wird in eben der Art, wie die Mitglieder des Ausschusses (#. 47.) von demsel- 
ben in Eid und Pflicht genommen. 
50. 
Der Ausschuß beschließt durch einfache Mehrheit der Stimmen, wobei 
sedoch, im Fall der Gleichheit, die des Direktors entscheidet. " 
4. 51. 
Zu einer gültigen Beschlußnahme des Ausschusses ist die Anwesenheic von 
wenigstens drei Mitgliedern, mit Einschluß des Direktors oder seines Dertreters, 
erforderlich. 52 
. D. 
Der Direktor ist der Vorstand des Ausschusses, leitek die Berathungen 
und Geschäfte desselben, verfaßt die Geschafesordnung, er berust den Ausschuß, 
ver-
	        
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