Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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vertheilt die Arbeiten unter die Ausschuß-Mitglieder, sammelt die Stimmen und 
vollzieht allein die Ausfertigungen desn Beschl e des Ausschusses. 
Der Ausschuß muß von seiner Administration, so wie uͤber alle Hand- 
lungen, welche nicht durch einen Beschluß der General-Versammlung gerechtfer- 
tigt werden können, Rechenschaft ablegen, erstattet darüber der Genossenschaft in 
der ordentlichen General--Versammlung jährlich Bericht und legt in derselben die 
Jahresrechnung. 
8. 54. 
Außer diesen jaͤhrlichen Versammlungen ist der Ausschuß dazu nur dann 
verbunden, wenn wenigstens zehn Mitglieder der General-Versammlung über 
bestimmte Handlungen des Ausschusses Auskunst und Rechenschaft fordern. 
Wenn eine ocht Forderung bei dem Direktor eingegangen ist; so ladet derselbe 
ämmüche Mitglieder Erster Klasse der Genossenschaft zu einer General-Ver- 
ammlung ein, auf welcher der Auoschuß die begehrte Rechenschaft ablegt. 
Sollte die vom Ausschusse in ordentlichen oder außerordentlichen General- 
Versammlungen gegebene Auskunft und Rechnungsablegung von der Versamm- 
lung ungenügend befunden worden sein, so kann die General-Versammlung jedoch 
nur auf den Antrag von mindestens zehn Mitgliedern und nur durch eine Mehr- 
heit von zwei Drittheilen der Stimmen und rücksichtlich des Direktors mit Vor- 
behalt der landesherrlichen Bestaktigung, die Wahl der Mitglieder des Ausschusses 
zurücknehmen und zur Wahl eines neuen Ausschusses schreiten, welcher, nachdem die 
Mitglieder statutenmaßig beeidigt worden, die Verwaltung unverzüglich übernimmt 
und die Streitpunkte mit dem bisherigen Ausschusse und dessen Mitgliedern aus- 
gleicht oder zur rechtlichen Entscheidung vor die ordentlichen Gerichte bringt. 
II. 
Kommissionen. 
Mitglieder Erster Klasse der Genossenschaft einzuberufen, oder die Bearbeitung 
derselben besondern von ihm zu diesem Zweck aus jenen Mitgliedern zu ernen- 
nenden Kommissionen zu uͤbertragen. 
III. 
General-Versammlungen. 
. 56. 
Der Ausschuß ist berechtigt, Percthunz über einzelne Angelegenheiten 
e 
. 57. 
In den General-Versammlungen haben sämmtliche zur Ausübung der 
Genossenschaftsrechte besugten Mitglieder der Ersten Klasse und nur diese Sitz 
und Stimme; die Mitglieder der Genossenschaft wollen ohne wichtigen Derhin= 
derungsgrund nicht verabscumen, diesen Versammlungen beizuwohnen. 
In diesen Versammlungen erfolgt mit Ausnahme des §&. 36. vorgesehenen 
Falls die Abstimmung durch namentlichen Aufruf von Seiten des Direktors des 
Ausschusses und mündliche Abgabe des Votums. 
(Jo. 1803.) Jahrgang 1877. Q 8. 59.
	        
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